398 Codex. L. IX. Tit. 48. Ne sine jussu principis etc.
ben; gleicbergegtalt «oll auch in den Provinzen die Untersu-chung der Verbrechen enger zusammengezogen werden. Undwenn Einer der Verbannung würdig erseheint, so soll er nicWin eiu Gefä'ngnisg, sondern in eine Provinz, mit Ausnahmeder davon atisgenoininenen, verbannt werden, dergestalt, das»diejenigen inil der Todesstrafe belegt werden, welche sich ai' sder Provinz entfernt, oder darin verbleibend etwas Aufrührt"risches begonnen haben. §. 2. Den Präsidenten von Alex»""drien und Thebaig allein befiehlt gie, 7 5 ) dieselben nach GjVsus oder auf eine Oasis zu schicken, entweder auf se< hs M°"nate, oder höchstens auf ein Jahr. Wenn aber die Vervs^ 1 "guiig von immerwährender Dauer igt, so sollen sie weder n»c uGypsiis, noch auf eine Oasis geschickt werden, noch in " a *Gefängniss einer andern Proviuz, sondern, wie gesagt, in e ,uganze Provinz, und sollen sie, wenn sie vou Keuein ein Ver-brechen begehen, oder deu Befehl dessen, der sie dahin Sfschickt, übertreten, mit dem Tode bestraft werden. §. 3. * i *befiehlt auch den Unterbeamten jeden Gerichtes, den Präsi" 80 "ten diese» Gesetz ing Gedächtnigg zu rufen, und Wiem»n^ e 'über die Zeit seiner Verbannung festzuhalten, sondern s<"° rohne Schaden und Verzug zu entlausen, dem aber, der e '^Lanzunebineii gewagt, das Vierfache ziiriickzuerlegen. §.4. ^werden aber die Jiehörden angewiesen, in die unten der k oUstitution beigefügten Provinzen und Städte zu verweisen.
AclitunoVierzigster Titel.
N c sinejussn prineipis certis j u d i et" 11 'li c c at co nfi s c av e,
(Dnss bestimm/™ Stullhaltern ""•) nicht erlaubt sei, ohne »"'Kaisers Befehl zu conjiscireit )
1. D. K. Theodos. u. V aleniini an. an Hierin*'Praef. Pr.
Keinem Statthalter, mit Ausnahme derer, die mit
der
er-
höcbsten Gewalt der Verwaltung bekleidet sind, soll e»laubt sein, Jemanden bei dem Unfall der Verbannung * e .„ganzen Vermögens zu berauben, wenn nicht zu Unserer i^ eniss darüber Bericht erstattet worden ist. Geg. *U Coli» 8d. 23. Jan. 425. u. d. C. Theodo». XI. u. Vale«" n '
75) Diese Constitution. /"<></»•
7ö) Puta rectoribus provinciar. et moderatoribus, s. «' 0.ad Cod. Th. IX. 41. t. Es wird ihnen aber, denen e»her zustand, allen ohne Unterschied genommen.