Codex. L. IX. Tit. 47. De poenis.
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«er Ketten belastet, nicht auch noch die Strafe der Verban-nung zu erleideu geuölhigt werden. Geg. d, 18. April 414."■ d. C. € o n 8 t a u t. u. C o n s t.
24. Dies, an Monax., Prarf. Pr.
Wir befehlen den Provincialstattbaltern dafür zu haften," a sg diejenigen, welche für ihr Verbrechen die Strafe der Ver-bannung auf bestimmte Zeit zu erleiden verurtheilt worden sind,»ach Verlauf des gesetzten Zeitraums weder iuuerhalb dertiiegel eines Gefängnisses, noch an solchen Orten, wo sie alsVerbannte verweilt haben, festgehalten werden sollen. Geg.z « Eudoxiopol. d. 30. Aug. 416. u. d. C. X h e o d o s. VII.u - Pallad.
25. Dies, an Monax., Pranf. Pr.
c Denen, welche die Barbaren die ihnen früher unbekannte^'uflsbaukuiist gelehrt haben, verorduen Wir, Capitalslrafe*"fzuerlegen. Geg. zu Coustaut. d. 24. Septbr. 419. u. d. C."*°>»ax. u. Plintas.
26. »♦>), Die [gegenwärtige! Constitution befiehlt, dass die Ver-n nnten nicht an den Orten itn Gefaiigniss gehallen werden°Hen, wohin sie geschickt worden sind, aber auch, dass Nie-, a "d auf das Schloss Gypsus, oder in andere Festungen ver-ont werde, sondern wenn ihr Verbrechen ein des Todes. '"'diges ist, sie dieser Strafe zu unterwerfen, wenn ein mit»erwa'hreuder oder zeitlicher Verbannung zu bestrafendes,Sri* i zu ver ' ,ami e!i) ohne sie an den Orten, wohin sie ge-il lc *' worden, in Gewahrsam zu halten, sondern sie in diev, "z zu schicken, wohin der liiehter es verordnet, ausge-»i j" e " -^' e " n,en gedachten Provinzen und Städte, und sollenBe ,. e krlaubniss haben, in der ganzen Provinz, wohin siedn | ' worden, sich aufzuhallen, wo sie wollen, ohne ;e-J,| ., a " 8 derselbeu sich zu entfernen, noch in derselben ver-H e etwas Aufrührerisches zu beginnen. Wenn aber Ei-
e( en, weder aus derselben sich entfernt, oder darin bleibendWt^f ""''■erisches begonnen hat, so soll er mit dein Tode«de werden, entweder von dem Präsidenten der Provinz,
\j 0 > * on dein desjenigen Orles, wohin er entflohen ist. §. 1.fen ' We '°he in dieser Residenzstadt ins Gefangniss gewor-
Xi ( i VV .?^ e " »ind, sollen nicht über die in dem voranstellendenüber die Gefangenen vorgeschriebene Zeit darin verblei-
'*> Griechisch
und unglossirt.
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