396
Codex. L. IX. Tit. 47. De poenis.
gegen Unsere Gewohnheit strenger 7I ) zn verfahren befohlenhaben, so wollen Wir nicht, dass sie die Strafe sogleich er-leiden, oder das Urtheil empfangen, sondern ihr Loos und Ge-schick dreissig Tage lang aufgeschoben werden soll. Alle 1 "dings aber soll Bewachung die Schuldigen verwahreu und fes-seln nud durch fleissige Aufmerksamkeit sie hüten. Geg. z"Verona d. 18. Aug. 382. u. d. C. Anton, u. Syagrius.
21. D. K. Valentin., Theodos. u. Arcad. an Prin-cipius, Praef. Pr.
Damit die nichtswürdige und feile Untreue der Gerichts-diener nicht längere Zeit gegen das öffentliche Beste mmschrei"te, so ist Unser Wille, dass wider sie auch in ihrer Abw«"xenbeit mit der gebührenden Rache verfahren werden »olle«Geg. d. 1. Juni 385. n. d. C. Arcad. u. Bauto,
22. I). K. Arcad. u. Jlonor. an Eutychian., Praef- P 1 "'Wir verordnen, dass da Strafe Statt finde, wo ein Ve r "
brechen ist. Verwandte, Bekannte und Freunde nehmen W' rgegen jede Anklage in Schutz, sobald sie die Theilnahme a"dem Verbrechen nicht zn Schuldigen macht; denn VerW»"schaft 7 2 ) oder Freundschaft machen kein Verbrechen. Je«"« 8Verbrechen soll daher nur seineu Urheber verbindlich mach*"'»und die Furcht nicht weiter gehen, als das Verbrechen [* ,eerstreckend] befunden wird. Das soll Jedem Statthalter zu V*sen gelhan werden. Geg. zu Constant. d, 25. Juli 399. «C. Theodor. V.
23. D. K. Honor. u. Theo dos. an Anthem- , Praef• 1Alle und Jede, die zu verschiedeufacher Verbannung ^f '
urtheilt worden, welche die bestimmte Zeit bereits als i" 1 t * e "fiingniss zugebracht habend befunden werden, 71 ) verordnWir, sollen frei von aller Slrafe und erlöst aus dem Gefa»feniss befreiet werden, ohne dag Elend der Verbannung «• * "sorgen zu haben. Es sei genug an der einmaligen Büs s " »niiermesilichen Leidens, und sollen die, welche lang*Eiuathtnena der freien Luft und des Anblicks des Lichte*raubt gewesen, inucrhalb engen Raumes mit dem GeWi c
d.
71) Man setzt dieses Gesetz mit der berüchtigten Clades J fa,salonicensium in Verbindung, 8. Ccoth. ad Cod. 1 "•
40. 13.
72) Jdfinitas, s. Golh. ad Cod. Th IX. 40. 18. j, e
73) uamnaiionTs conditio — deprefienderit t dieser barbari»Passus lässt sich gar nicht wiedergeben.