Couex. L. IX. Tit. 47. Da poenis.
395
der ihm beigemessenen That überwiesen worden ist, so das«ilim das Leuguen dessen, was er begangen, nichts weiterI'ilFt. Grg. zu Trier d. 3. Novbr. Angen. zu Ifadriimet. d.J 7. April 314. u. d. C. Volus. II. u. Auiau.
17. Der*, an Eumel.Wenn Jemand, nach Maassgabe der ibin überführten Ver-brechen, zur Bergwerksarbeit verurtheilt worden ist, so soller nicht im Gesicht gebraudmarkt werden, indem die Slrafe**mer Verurtheilung durch ein gleiches 68 ) Brandmahl in denBinden und an den Waden angebracht werden kann, wodurch"*• Gesicht, welches zur Nachahmung der himmlischen Schön-heit gebildet ist, nicht verunstaltet wird. Geg. zu Cabillun. Ii!l )"*• 21. März 315. u. d. C. C o n s t a u t i n. IV. u. L i c i n. IV.
*"• D. K. Constant. an Theodor., Präsidenten von Arabien.Wenn den durch klaren Beweis überführten Augeschiil-"'Slen vor dem Erkenntnis« noch eine Frist verstattet wird, so''eilt den verbrecherischsten Menschen damit die Befuguiss zum^"l'pliciren, oder durch andere boshafte Kunstgriffe, die vonei > Präsideuten oder deren Uuterbeamteu verhängte Strafe zu* p toeideu zu, da doch vielmehr sowohl beim Morde als der^"tdeckung anderer schwerer Verbrechen, die Hache nicht ver-c Uobeu werden soll. Es soll daher fernerhin auch, je nacher Beschaffenheit des Verbrechens, das Gesetz gehallen wer-e "i uud gegen Verbrecher und gefährliche Menschen der Ans-pruch des Rechtes [ohne Verzug] erfolgen. Geg. d. 15. Octbr.' •«• C. Constant. IV. u. I'diisI.
' •"• K. Valentin., Valens n. Gratian. an Olybr.,Vraef. d. St.
d i>? 8 80 " Niemand statt der Bestrafung für ein Verbrechen
tsackerinnung oder einer andern Körperschaft, als zu wel-
; er er gehört, zugesellt werden, sondern es soll Jeder eine,
>»ch dem Verbrechen, auf dem er ergriffen worden, ange-
y eg sen strenge Slrafe erleiden. 70 ) Geg. d. 11. Apr. n. d. C.
al entin. n. Valens.
*J. K, Gratian , Valentin, u. Theodos. an Flav.,Praef. Pr. v. IUyrien u. Italien.
»renn Wir nach Ansehen der Sache wider Jemanden,
< yna m.scrwtione,
, s. Goth ad Cod. Th. IX. 40. 2.70~> n " °'"' *' '' Ghalons sur Saonc.
> »er Grund ist, weil das erslere keine Strafe sein würde,8 - Goth. ad. Cod. Th, IX. 40. 9.