Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
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339
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Codex. L. IX. Tit. 13. De raplu virginum scu etc. 339

Hülfe geleistet haben, dafern sie auf dem Haube und bei derAusführung des Verbrechens noch selbst betroffen worden, go-wobl von den Ellern freigeborener Jungfrauen oder Wittwen,«der Frauen Jeder Classe, als von deren Blutsverwandten, oder» orinjjnderii oder Curatoren, oder Freilassern oder Herren, alay^berfiilirte sollen getö'dlet werden dürfen. Dies, verordnenyir, soll um ho mehr wider diejenigen Statt finden, welche*>ch unterstanden haben, freie Weiber zu rauben, weil siepfiffen eines Doppelverbrechens haften, nämlich sowohl wegenEhebruchs, als Kaubes , und das Verbrechen des Ehebruchs'"'iss wegen dieser Erschwerung noch harter gestraft werdeu.u i6Hen suhlen Wir aueh den bei, der seine eigene Verlobte& e vvaltsanier Weise sich zu rauben unterstanden hat. Hat aber|* er Räuber nach Begabung des verabscheuenswürdigeu Ver-gehens sich entweder durch seine Macht vertheidigen, oder! 'rc(» di e F|,,cht entrinnen können, so sollen in dieser Kaiser-"-ben Kesidenzstndt die erhabenen Männer, die Pr.ifecli Prä-° r 'o sowohl, als der ruliinwiirdigste l'räfect dt* Stadt, in den_ r °vinien aber sowohl die erhabenen Präfecti Prä'torio, in Illy-le " und Africa, als die Magisfri inilitum in den verschiede-en Gegenden Unseres Staates, sowie der hochachtbare Manu,f r Fr U f ec t V0II Aegypten, der Comes des Orients, die Vica-le " und Proconmiln, nicht minder auch alle Senatoren ''")'"d Dnces, die hochachtbaren Proviucialstalthalter, und endlich,e Kichter jeden Standes, welche an jenen Orten befundene, "den 5 einen gleichen Eifer und grosse Besorgniss darauf""wenden, dieselben aufzugreifen, und die in solhanem Ver-dien Ergriffenen nach gesetzmässig geführtem dem Kerbteu bewahrten Keweise, ohne auf die Einrede des [nicht ver-""»liehen] Gerichtsstandes zu achten, mit der härtesten Strafe.. e ff e n, und zum Tode vernrtheilen. Auch versagen Wirj, e "i wenn sie a|i|telliren wollen, der Verfügung des altenstan(i|,i nil i 8r | leu Gesetzes gemäss, diese Befugnis». §. 1."es min Sclavinnen oder Freigelassene, welche geraubtr "len sind, so sollen die Käiiber nur mit der vorgedaebteny rafe belegt werden, ohne dass jedoch ihr Vermögen einig«perinnuleruiig erleiden soll. Ist aber an einer freigeborenenb/ So " ein solches Verbrechen verübt worden, so sollen dieuter dafür Sorge tragen, dass auch das gesaminte Vermö-— > au beweglichen, unbeweglichen und sich bewegendenji 6® n *t3i»den, sowohl der Räuber selbst, als deren Gefährten,j j r °^ er Gefolges, welche ihnen Hülfe geleistet haben,as Eigenthum der geraubten freien Frauen übergehen, und^__ auch ihre Eltern, Ehemänner, Vormünder oder Curatoreu

Ö0 ) Pirl speetabües.

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