Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
338
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338 Codbx. L. IX. Tit. 13. De raptu virgtnum seu etc.

in Städten oder auf dem Lande Buccellarier oder Isaurer s )und bewaffnete Sclaven zu halten. Sollte Jemand der wohl-meinenden Verordnung Unserer Majestät zuwider bewairneteSclaven, oder Buccellarier, oder Isaurer auf seinen Grund-stücken oder um seine Person zu halten versuchen, so verora-Wir ausser einer Geldstrafe von hundert Pfunden Gold diestreugste Ahndung 1 zu verhängen. Auch sollen die hochacht-baren Männer, die Provincialstatthalter auf der Hut sein, da»»Niemand diese Verordnung Unserer .Majestät in irgend einemPuncte zu verletzen sich unterstehe, und sollen wissen, das«»ie in Folge deren Nichtachtung der Würde ihres Ranges """Amtes verlustig gehen, und ausser einer Geldstrafe von hu""dert Pfund Goldes noch Gefahr für Wohl und Leben laufe»sollen, und die obern Beamten aus ihren Dienstiintergebenenausser dein Verlust ihres Vermögens auch noch mit Capi'*'"strafe belegt wer;äeu. Geg. d. 28. Aug. u. d. C. AntheW«(468.)

Dreizehnter Titel.

De raptu vir ginum scu vi du arum, necno n

sanclimonial i u m.(Vom Raube der Jungfrauen oder Jfittwen umd der Nonnen)1. I). K. Justinian. an Hermogen-, Mag. offic.Die Räuber anständiger und freigeborener Jungfrauen, SImögen schon verlobt sein, oder nicht, oder verwittweter Frau 6 "jeder Art, wenn sie auch Freigelassene oder fremde ScIaVj*neu sind, als das schändlichste Verbrechen begehend, verof*■nen Wir mit der Capitalslrafe zu bestrafen, und namciill ,cuwenn es Gott geweihete Jungfrauen oder Wittwen gewe» el> "Denn dann wird nicht blos eine widerrechtliche Handlung' S e 'gen Menschen, sondern auch eine solche zur Lästerung Go<' edes Allmächtigen begangen, besonders da die angetastete J»"f>"fränlichkeit ofief Keuschheit nicht wieder hergestellt werde 0kann. Mit Recht werden sie daher zum Tode verurteilt)"'"dem Räuber djcser Art auch des Menschenmordes schuldig »'" 'Damit nun solche Vermessenheit ungestraft nicht noch grö*s ewerde, so verordnen Wir d.urch gegenwärtige allgemeine Con-stitution, dass diejenigen, welche ein Verbrechen der Art »'gangen und diejenigen, welche ihuen zur Zeit ihre» Ang rl

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69) lhicce7la>-;; sunf,aa^tllein. zuBrisson, h. v. 9'"' c "'"'"" , jY ,;j-cuj'u's panem vel bucceuam comedun'i, et apud iuum ""' ,- in .<•; Bpeciajim slalionarii midies. Ks sind eine Art ;- von ^ ( ,. c .

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i», vftoi.iuiitii siationarii minies, r.s siim mne txn .'""" „c-trabanien zu verstehen, welche aus barbarischen Volkeri bdangen wurden, und zwar hauptsächlich aus den l» uuwelche eximii latronei waren.