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6 (1832)
Entstehung
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340
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340 Codex. L. IX. Tit. 13. Do raptu virglnum teu etc.

sich angelegen sein lassen. Wenn nun iinverheirathete Frauens-personen irgend einem Andern ausser dein Räuber geselzmässij?(ich verbinden, so verordnen Wir, sollen, wenn es freie Frauensind, diese Gegenstaude oder soviel sie davon wollen, zu de-ren Mitgift gehören, wenn sie aber sieb nicht Verheiratben»sondern in ledigem Stande der Keuschheit bleiben wollen, s°sollen sie deren volles Eigenthum erhalten, und kein I lichternoch irgend Jemand dies zu vernachlässigen sich unterstehen.Einer geraubten Jungfrau oder Wittwe, oder jedweder andernFrauensperson soll es auch nicht gestattet sein, ihren Iläube*zum Ehemanu zu verlangen, sondern wem die Eltern, ""•Ausnahme des Räubers, wollen, mögen sie dieselbe in gesetz-inässiger Ehe verbinden, weil auf keine Weise und zu keiu el 'Zeit von Unserer Majestät gestattet wird, denen zu will' aB "ren, welche in Unserm Staate sich eine eheliche Verbind»"?mit feindseliger Art und Weise suchen. Denn es soll vie''mehr ein Jeder, wer eine Frau heirathen wollen, gleichvielob Freigeborene, oder Freigelassene, Unsern Gesetzen u" 1 *altem Herkommen gemäss, die Eltern oder Andere, welche eJsonst schicklich ist, darum angehen, damit mit deren EinW' 1 'liguug eine gesetzmässige eheliche Verbindung entstehe. §• *'Die vorerwähnten Strafen, d. h. des Todes und des Verm 0 'gensverhutes, verordnen Wir aber, sollen nicht blos wider d' 8Räuber, sondern auch wider deren Regleiter beim Rauban» 8 'nud dem Raube Statt haben; alle übrigen aber, welche o"Mitwisser oder Diener zu diesem Verbrechen befunden od« rüberführt worden, oder sie aufgenommen haben, oder *"sonst ihnen irgend eine Hülfe geleistet, sie seien Manns- o* eFrauenspersonen, jedweden Standes, Ranges oder Würde, «■*'terwerfen Wir blos der Capitalutrafe, und zwar sollen A"dieser .Strafe unterliegen, es möge die Tliat mit oder oU "Einwilligung der Jungfrauen oder anderer Frauen verübt W»''deu sein. Denn wenn die Räuber selbst aus Furcht oder ^ e 'gen der Härte der Strafe sich dieser That enthalten hätten, '■o fände für keine Frau, sie möchte wollen oder nicht vy° *len, Gelegenheit zum Sündigen Statt, weil dieser Wille eu' eFrauensperson selbst durch die Hinterlist des nichtswürdig»' 6Menschen, welcher auf Raub ginnt, veranlasst wird. ® el \wenn er dieselbe nicht dringend gebeten, oder mit verhas»' 6 ^Künsten umstrickt hat, so wird er ihren Willeu, sich z" ,ner solchen Schmach herzugeben, nicht bestimmen. Auch *°len die Eltern, welchen an der Rache am Meisten geleg e »

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61V Tempcraverint — non relinqnetur. Hieraus dediicirt eStraf'barkeit, auch wenn die Frauensperson eiligewi^'S 1mit dem Käuber durchzugehen.