Codbx. h. IX. Tit. 12. Ad legem Jullani de vi itc. 337
dem Besitz vertrieben Labe ST ) und wer dieser, damit dem,welcber daraus vertrieben worden, seiue Rechte de* verloreneu"tsilzes wieder eingeräumt werden, und nachdem dieser zu-vörderst wieder hergestellt worden, wenn eine CriminalfrageT orlie«t, der gewallihälig Handelnde mit wohlverdientem RechteUm Voraus] zur Strafe bestimmt, [diese] aber bis zum Aus-gang des ganzen Proceases verschoben werde, so dass, wenn"'« Hauptsache abgelhan und gegen ihn erkannt worden, era, 'f eine Insel deportirt und ihm sein ganzes Vermögen genom-men wird. Geg. zu Rom d. 4. Oclbr. u. d. C. Constuu-u u. V. u. Licin. (319.)
8. D. K. Valentin., Theod. u. Arcad. an Albin.,Praef d. St.Sclaven, welche durch Zeugenaussagen, oder eigenes Ge-s J a 'idinss einer Gewalttätigkeit überführt werden, sollen, weuu?J e dies ohne Wissen des Herrn gethau, ihr Vergehen mit derTodesstrafe biissen. Haben sie aber aus Furcht und auf Ver-fassung ihrer Herren die Gewaltthätigkeit begangen, so ist* 8 dem Julischen Gesetze zufolge klar, dass der Herr, für in-la, nirt erklärt, sich nicht auf die Ehrenrechte seines Standesc, eigenen Ursprungs [Schutzes halber] berufen könne, dieSclaven aber, von denen sich ergeben, dass sie solchem niisin-
'8' !| > Befehl gehorcht, nach dem Erkenntnis* in ein Bergwerk
seihan we rden sollen. §. 1. Personen niedern Standes, oder
»tauiirie, und solche, welche zweimal oder öfters einer Ge-
ä'lllKi'figkeit überführt werden, sollen aber die Strafe der^»'serlichen Constitutionen erleiden. SR ) §. 2. Der Richter
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er möge bedenken, dass er mit schwerer Infamie zu be-Talen sei, wenn er das Verbrechen der Gewaltthätigkeit,I ""dein ihm der Beweis geführt worden, [zu bestrafen] ver-, ouen, oder unberücksichtigt gelassen, oder straflos hingehenSeu , oder eine gelindere Strafe, als Wir bestimmt haben,ps-snrorhen hat. Geg. zu Mailand d. 4. März u. d. C. Va-e «»tiu. IV. u. Neuter. (390.)
■O' K. Honor. u. Theod. an Aurelian., Pracf Pr., Einander nicht unähnliche Verbrechen sind Rauben, und
m «äuber die geraubte Sache um das Verbrechen wissend«tbewahren. Geg. zu Constant. d. 5. März u. d. C. Ho-
0r - X. „. Theod. VI. (415.)
**• K. Keo u. Anthem. an IVicostrat., Praef. d. St.ks ist Unser Wille, dass Niemandem erlaubt sein solle,
d7 ) 8. Uoth. ad Cod. Th. IX. 10. 3. venire ad aliquem =
1» •/"*''"> de possess.
y Caphalstrafe, s. Goth. ad Cod. Th. IX. 10. 4.
C'o
''J»- jur. civ. VI.
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