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6 (1832)
Entstehung
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336
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336 Codex. L. IX. Tit. 12. Ad legem Julicim de vi etc.

nicht wider dessen Herrn, sondern wider den selbst, der dei-ner Angabe nacb die That begangen, anstellen. Weil du aberversicherst, von Fiscimiliis auch mit Scblägen geinisshandeltworden zu sein, so erhebe, wenn er es mit dazu versammel-ten Leuten 'gelbau, auch darüber vor dein Proviucialpräsid eU "teil Beschwerde, wenu du ibn des Julischeu Gesetzes von derPrivatgewalltbütigkeit anzuklagen für gut befunden, welcherwissen wird, welche Ahndung zu verhängen sei, wenn dt«Verbrechen erwiesen worden. Geg. zu Siriniutn d. 15. J" ulit. d. C. d. K.

5. Dies, an Oplon.Wenn anch der Gläubiger [es ist, der] sich den Besitzeines Landgutes gewaltsam anmaasst, so kann er dennoch n» cndein Juliseben Gesetze von der Privatgewaltthätigkeit angeklagtwerden. Geg. zu Nicomedia d. 8. Decbr. u. d. C. d. K.

6. Z>. K. Constantin. an Catullin., Procons. von Afrhn-Weil viele Verbrechen unter dem einen Namen der G*waltthätigkeit begriffen werden, indem wenn die Einen ein«"gewaltsamen Angriff machen, uiid die Andern mit Erbittern"?Widerstand leisten, häufig Schlägerei und Todtschlag als l* e "gangen befunden wird, so hat mau angenommen, dass, w* 1 'etwa Einer von Seilen des Besitzenden oder dessen, der denBesitz zu gefährden versucht hat, ums Leben gekommen <''*wider den die Todesstrafe verhängt werde, welcher die Gevva»'thätigkeit zu begehen versucht, und dein einen oder anoef"Theile die Ursache des Unglücks herbeigeführt hat. Und zW*'soll er jetzt nicht mehr mit Verweisung oder Deportation a "ein«; Insel bestraft werden, sondern mit der Todesstrafe, ""soll sogar durch eingelegte Appellation das wider ihn verhäng*Erkenntnis» nicht aufhalten. Geg. zu Serdica d. 18. Al> r * "'d. C. Gallican. u. Bass. (317.)

7. Ders. an Bass., Praef. d. Sladt.Wenn Jemand versichert, es gehöre ihm ein Landg" >oder irgend etwas Anderes, und vermeint, dass ihm die B eausgäbe des Besitzes gebühre, so mag er entweder civil" eüber den Besitz klagen, oder unter gehörig beobachteter Rech 18 'forin die Anklage der Gewalttätigkeit erheben, jedoch &*"bedenken, dass er dem Urlheile sich selbst zu uutervvert ehabe, wenn er das angegebene Verbrechen nicht hat erwet»können, welches [entgegengesetzten Falls] den Angeklagtbetroffen hätte. Hat er hingegen, ohne vorherige Anzeig e 'den Besitzer mit Gewalttätigkeit angegriffen, so, verord'j e .Wir, soll vor Allen der Grund derselben untersucht und da»^darauf gesehen werden, wer der sei, welcher den Andern » u