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Codex. L. IX. Tit. 12. Ad legem Juliain de vi etc. 335
das Verbrechen erwiesen worden, die Freiheit ertheilt wer-de». Audi die Kinder, welche sie an» tiolcher Verbindung ge-boren, Hollen, aller Zeichen des Ranges baar, lediglich denStand der Freien erhallen, und weder in eigener Person nochdurch Mittelspersonen unter irgend einein Titel der Willensbe-Mluimung aus dem Vermögen der Frau irgend etwas erhallen,"ie lieerbuug der Frau aber soll leslameulslos ihren gesetzmäs-s, gen Kindern, Falls sie deren haben sollte, oder ihren ua'ch-"teu Verwandten anheimfallen, oder dein, wen sonst die Rechtedazu berufen. Das aber, was sowohl der Verurlheilte, alsauch was die mit ihm gezeugten Kinder in irgend einem Falla u Vermögen besessen haben, soll als zum Vermögen der Fraunulgehö'rjg , von deren vorgedachten Nachfolgern iu AnspruchS e "oinmen werden dürfen. Geg. zu Serdica d. 09, J>l a i IIt J,Ci Consta utiu. VII. U. Conataul. (32G.)
Zwölfter Titel.
•d-d legem Juliam de vi publica vel privata.
{Zum Julischen Gesetz von ifrr öffentlichen und Priuatgcwalt-thÜitgkeit.)
1. I). K. Sever. u. Antonin. an Pelitia.Wer wegen der Schuld des Mannes oder einer städtischen^■'Itslast der Frau gehörige Sachen abpfa'udet, scheint eine Ge-^ahtha'ligkeit zu begehen. Geg. zu Rom d. 1. Juli 11. d. C.^ntoniu. II. u. Geta. (205.)
2. 1). K. Antonin. an T z arus.
Wenn der drilte Theil toiii Vermögen deines Vormunde«,
"Sicher nach dem Julischen Gesetz über Privnt^ewultlhäfigkeit
eniriheilt worden, confiscirt worden ist, so richte die Vor-
'""idKchaflsklage zu diesem Aniheile wider den Fiscus, vor-
*J ,ls gesetzt, dass keiue Einrede Slatt findet. Denn die Nach-
j S e muss auch den Beschwerduugen des Antheils eutspre-
* h . e <>. Geg. d. 15. Febr. u. d. C. Antoniu. IV. u. Bal-
bl ». II. (2t;i.)
3. JJ. K. Dioclet. u. Maxim, an Jiianor.. Wenn du sicher zu sein glaubst, dass deines Sohnes Ver-bote geraubt sei, oder dein Sohn eingesperrt gehalten werde,0 stebt dir nichts im "Wege, in gehöriger Form die Anklage*■ Julischen Gesetzes über Gevvaltthaiigkeit vor dein Provin-la, l>ra'sidentea zu erheben. Geg. zu Verona d. 24. Apr. u.d - C. d. R.
4. Dies, an Liberatius.g Wenn du Anklage wegen von einem Sclaven geraubtere £ e ustaude zu erbeben für nötbig befunden, so inusst du sie