334- Codex. L. IX Tit. 10. Siguis mm, cujus tutor etc. Tit. II.
diese nämlich dein Ehemann zufalle, oder den Erben der Ehe-frau herausgegeben werden müsse. Setzen daher, dass anclihier zwei Mouate nach dein Ableben der Frau beobachtet wer-den sollen, binnen deren die vorbedachten Sclaven dies nochhleiben uud dein Ehemann das Hecht zustehen soll, Beweis«des Ehebruchs durch sie zu beschaffen. Nach Verlauf vorge-dachter Frist aber soll der Erbe der Frau ihnen die FreiheitZukommen lassen , wenn nicht der Ehemann durch den.se"Schuld behindert worden ist, die Ehebruchsfrage während de»Laufes der Frist anhängig' zu machen. Geg 1 . zu Conslanl-d. 28. October n, d. C. La in päd. u. O r e s t. im zweite«
Jahre. (532.)
37 ").
Den Ehebrechern sollen, nachdem sie atu geprügelt """kahl geschoren worden, die Nasen abgeschnitten werden. D' 8Holen und Unterhändler solcher Schandthat aber uusgeprügclt)kahlgeschoren und auf immer verwiesen werden.
Zehnter Titel.Si q Uta c a vi, c n j u s tut or ju er it, corrupcfi '•
(ffenn Jemand diejenige, deren Vormund er gewesen, ver-führt hat)
1. 1). K. Vonstantin. an Jiass., T'icar. von Jlal.
Wenn der Vormund seine vormalige Mündeliu nach VC"letzung ihrer Keuschheit geschändet hat, so soll er depor''"und sein ganzes Vermögen conliscirt werden, obwohl er " ,eStrafe hätte erleiden müssen , welche die Gesetze eiu e,n[Frauen Irä'uber auflegen. Geg. zu Amiileja d. 4. Novbr. u. "•C. Coustantin. VII. U. Constant. (326.)
Elfter Titel.
I) c mnlicribtis quae se propriis servis jun.reri'"''
(Von den Frauen, welche sich mit ihnen gehörigen Sclaven *>e r '
blinden haben.)
1. />. K. Constantin. an das Kolk.Wenn eine Frau in heimlichem Einverständnis« mit ihre'"Sclaven entdeckt wird, so soll sie mit einer Capftalstrafe " e "legt werden und der Taugenichts |von Sclav| den Feuertod er ~leiden. Es soll auch Jedem die Freiheil zustehen, diese» ° *fentliche Verbrechen anzuzeigen , dem Uuterj)ersonale der «*richlsstellen die Uefiigniss, es zu melden, selbst Sclaven <"^Erlaubniss, Anzeige zu machen, einem solchen auch, weD
66) Griechisch und unglosslrt.