Codex. L. IX. Tit. 9. Ad legem Juliam de adulteriisetc. 333
rechte nachgesetzt wird, obwohl dieselbe sobald sie zuständig;,g t, ganz ihre sonstige Wirkung haben soll, nur soll sie jenerUntersuchung nicht hiuderlich sein. Geg. zu (Jonstaut, d. 6.Decbr. ii. d. C Are ad. II. u. Ruf in. (392.)
34. D. K. Theodos., Are ad. und Ilonor. an Huf in.,Praef. Pr.
Wenn welche des Ehebruchs angeklagt worden sind, und'mler dem Vorwande der Verwandtschaft die Bezüchtigungabgewehrt, und durch das Anführen der Blulsfreiindschaft derAnklage die Glaubwürdigkeit benommen haben , indem darausdie Vennuthung der Unglaublichkeit, oder Unmöglichkeit des-sen entsteht, was ihnen Schuld gegeben wird, die sollen, wenn"e nachher einander gebeiralhet haben, des Verbrechens, des-se « sie angeklagt worden, als vollkommen überführt und durchdie klarsten Anzeigen überwiesen erachtet werden 55 ). Wenndaher welche hierauf betroffen worden, gegeu die, haben Wirbefohlen, soll eine strenge Ahndung verhangen und das Ver-brechen als ein überwiesenes und überfübrtes bestraft werden.Geg. zu Gönnt, d. 4, Decbr. u. d. C. Theo dos. III. u.Abundant. (393.)
35. jO. iL. Ilonor., Theo dos- u. Const. an Pallad.,Praef. Pr.
Wenn eine Frau einen Scheidebrief ohne irgend eine ge-s 6tzmäs«ige Ursache von sich gegeben, und dann fortgegangenl8 ', so gestatten Wir dem Ehemann, von dem sie sich ge-schieden, nach ehetnännlicbem Rechte, eiue Anklage, dass sieluren Wiltwenstaud nicht mit der Frechheit einer Schwächungbe "ecke. Geg. zu Ravenna d. 10. März u. d. C. Eu stall».u « Agricola. (421.)
36. I). K. Justintan. an Icann., Praef. Pr.Es haben die Gesetzgeber verordnet, das» die Ertheilung«er Freiheit an diejenigen Sclaven, welche zu einer Ehefrau,oder eines Ehemauues, oder deren Eltern Eigenthum gehören,^enn ein Scheidebrief ertheilt worden, wegen des Verdachtes< * es Ehebruchs, auf zwei Monate, von der Zusendung [jenes]
n _zu rechnen, verschoben werden solle, und zwar wegen derwider »ie, wenn es die Notwendigkeit erfodert, zu haltendenPeinlichen Frage. Wenn aber die Ehefrau nach vorgängiger* f ennung ihrer Ehe auf vorgedachte Weise mit Tode abge-fangen igt, so sagen sie über die Zeit nichts, wie lange sie
"* dem erwähnten Gruude Sclaven bleiben müssen. Unsj/' 6 ' - scheiut es nothwendig, auch in diesem Fall, wegen der
ra ge über die Mitgift, eine bestimmte Frist vorzuschreiben, ob
K) S. Goih. ad Cod. Th. IX, 7. 9.