Codex, h. IX. Tit. 9. Ad legem Juliam de adulierns etc. -325
°>e Frau erlitten haben würde, wenn die Anklage erwiesen■Worden wäre.
12. D. K. Gordian. an Bass.Wenn auch der wegen Ehebruchs Vernrtheilte nicht wie-7 er in den vorigen Stand eingesetzt worden, wie du anhiebst,Jedoch deine Schwester, mit der er Ehebruch getrieben haben*°"le, nicht angeklagt worden ist, so hat sie weder Slrafen °ch Infamie treffen können und um so mehr, da, deiner Au-P a be nach, auch der Ankläger mit Tode abgegangen ist. Geg.d ' 1. Juni u. d. C. Sabin. II. u. Venust. (240.)
13. Ders. an Sylvan.
Dass die Ehebrecherin, wenn sie nach Einleitung der
'Xeriwchiuig wider sie, aus der Proviuz sich entfernt hat,
" c 'i abwesend in Anklagesland versetzt werden könne, ist
""gemachten Rechtens. Geg. d. 7. März u. d. C. Atticu»
* i'ratext. (242.)
14. Ders, an Aquila.
Wenn »ich deine Ehefrau während stehender Ehe mit.'"ein Ehebruch bedeckt hat, so musst du das Verbreche»derselben Provinz, wo es begangen Worden, auf gewöhn-
lichdie
6 Weise verfolgen. Denn es kann nicht mit derjenigen,
6 Wieder verheirathet ist, und den Ehebruch begangen hat,
* Anfang der Auklage gemacht werden , wenn die Anzeige
r auklage nicht der [Schliessung' der zweiten] Eh« voran-
fce 8arigeu. G. d. 5. Dec. n. d. C. Gordian. n. Aviola, (239.)
15. Ders. an Hilarin., Sold.
i Wenn deine Frau, bevor sie des Ehebruchs angeklagt wor-
, > ans der Provinz sich davon gemacht hat, so kann sie weder
j. esend angeklagt werden, noch ist dein Verlangen recht-
' begründet, dass sie in diejenige Provinz geschickt werden
MV ■• W ° ^" '" ^' engt stehst. Wönn es freilieh wegen deines
"ardieuates nicht möglich gewesen, so kannst du sie ge-
]u? ln '' c bermaassen anklagen. Denn die Zeit, welche der
"ärdieiidt hinwegniminl, darf dich nicht um die Rache brin-
q > Welche du von ehemäiinlichem Schinerze betroffen foderst.
e e- <•• 17. März u, d. C. Attic. u. Prätext. (242.)
Auth. Ut nullt jud. §. Si vero. (Nov. 134. Cap. 5.)ch " enn er aber bei Gelegenheit der Begehung des Verbre-b r ".* S ' CÜ verborgen oder die Provinz verlassen , wo er ver-tt,; 0 en ua 'i »o befehlen Wir, solle ihn der Richter in gesetz-^. '"'gen öffentlichen Ladinigen aufrufen, und wenn er'hört, daxjcnige wider ihn zur Anwendung kommen,** Unsern Gesetzen bestimmt worden. Ergiebt sich, in