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6 (1832)
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324
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324 Codex. L. IX. Tit. 9. Ad legem Juliam de adultcrüs etc.

betreiben, ausser "wenn dag geschwächte Mädchen seine Ver-lobte gewesen. Wenn sie aber das ihr widerfahrene Unrechtdurch ihr beistehende Curatoren, durch welche auch ihre Ge-schufte geführt werden müssen , verfolgt, so wird der Provw-cialpräsident mit gebührender Strenge ein so grosses Verbre-chen, wenn es bewiesen wird, prüfen. Geg. d. 21. Mai ''•d. C. Maxim. II. u. Aelian. (223.)

8. Dcrs. an Domnus.

Zwei des Ehebruchs zugleich, die Manns- und Frauen*"person, in derselbeu Angelegenheit anzuklagen, verbietet ° 9iJulische Gesetz über die Keuschheit **); aber nach einai'" ebeide anzuklagen, ist erlaubt. Geg. d. 13. Juni u. d. C. •»"'lian. II. u. C rispin. (224.)

9. Ders. an Procul.

Es entspricht der Zucht und Sitte Meiner Zeit, die i> aCdem Julischeu Gesetz über die Keuschheit Verurtheilte in de*gesetzmässigen Strafe zu lassen. Wer aber eine wegen IS° e 'brucbs Verurtheilte, wenn sie auf irgend eine Weise der ^ a 'pitaUtrafe entgangen, wissentlich zur Frau genommen, 0<lewiederaufgenommen, der soll nach demselben Gesetze vfGg*Kuppelei gestraft werden. Geg. d. 26. Jan. u. d. C. «'lian. II. u. Crispin. (224.)

10. Ders. an Demetrian.Ueber das Verbrechen des Ehebruchs sich zu verglei«* 1 ^.'ist verboten, und das Verbrechen des pravaricirendeii A»*-'gers, und dessen, der die Nachforschung der Wahrheit »cb e "'ist gleich. Wer aber für eine erfahrene Schwächung e ".' .Preis angenommen hat, der soll durch die Strafe des Juli»^"Gesetzes wegen des Ehebruchs haften. Geg. d. 2. M ald„ C. Fuscus II. u. Dexter. (225.)

11. Ders. an JVarvan.Dass der Ehemann, welcher seine Frau in der Ehehalten, dieselbe nicht des Ehebruchs anklagen könne, bez** -feit Niemand. Geg. d. 1. Septbr. u. d. C. Alexanderb. Marcell. (226.)

Auth. JJt liceat etc. §. Quta (Nov. 117. Cap. 8.) .Allein nach neiterm Rechte kann er es. Und wenn n"gewiesen wird, dass die Anklage wahr sei, so inuss ereinen Scheidebrief schicken und sie schriftlich anklagen, ^aber der Ehemann die erhobene Anklage des Ehebruchs «•' ^erwiesen, so soll er den Strafen unterworfen werden, V? e

44) Pudicitia {sc. servanda. Glosse) ist die L. J. de a

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