Codkx. L.IX. Tit. 9. Ad legem Juliam de adiihcrüsctc. 323
lässigen, deren Freilassung oder Verkauf dasselbe, ebenfallsWimen des sechzigsten Ton Auflösung der liln: an zu zahlenden• ages verbietet, und deren Herreu es Sicherheit zu bestellen''"befiehlt, wenn sie wühreud der peinlichen Frage gestorbeu"der verschlechtert "werden, dafem Lossprechung erfolgt ist.Mog. d. 18. Juliu. d. C. Antonin.lV. u. 13albin.II. {'Uli.)
'• -ö. K. AI ex and. an Julian., Procons. d. JVorbon. Prov.
Wenn Gracchus den Nuinerius bei Nacht im Ehebruch
ei "grilfeii und erschlagen hat, sich in der Lage befand, das« er
durch das Julische Gesetz ungestraft erschlagen werden konnte,
So verdieut die gesctzuia'ssig geschehene That keine Strafe, üas-
s, 'l'>e ist dessen Söhnen, die ihrem Vater gehorcht haben,, zu
Bewahren. Wenn jener aber ohne die ges'tzlfhe Befiignissfii
Ur sich zu haben, in der Ueberinannung seines Schmerzes den
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le brecher erschlagen hat, so kann er, wenn gleich ein Mordfangen worden , doch, weil die Nacht und sein gerechter
c '»merz seine Th'at erleichtern , [blosj verbannt werden. Geg.° u "e Tag und Jahreszahl.
5. Ders. an T~a d a n s.. Ein Ehebrecher kann nach Verlauf von fünf Jahren von9 an, vvo das Verbrechen als begangen angegeben wird,eiche fortlaufend gerechnet werden, nicht weiter angeklagt,"d dürfen diese dem Schuldigen durch die Gesetze verliehe-CM Verjährungen" nicht entzogen werben. Geg. d. 13. Juni,1 d - Cl Maxim. II. h. Aelinn. (223.)
G. Xters, an Scbasii an.bürden, der vermöge ehemännlichen Rechtens Anklage«neu will, werden sechzig Tage, mit Ueberspringuog zuC'iien, gezahlt, au denen nämlich öffentlich die Möglichkeit^/"auden war, Den anzugehen, vor dem der oder die Schu!-f> e angeklagt werden kann. Und wenn diese mit Üeber-"gang zu berechnende Frist 'verstrichen ist, so kann aucherT ^ emann noch nach dem Hechte jedes Dritten Anklageeben. Und wer der Anklage trauet, braucht den Schimpfji Wissentlich mischen Anklage nicht zu fürchten; <tenn zumIQ i * e C ' 68 Verbrechens haben Meine Kaiserlichen Vorfahrt«tet 6 'i ei " ~^ rt ^"' l )e ' u '' c ' 1<! Vernehmung der Sehnen gestat-io
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Lob a ' S Wen " T«WWigp eheuianiilidien Rechtens Anklage er-en worden wäre.
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lan,
(223.)
Geg. d. 12. Aug. u, d. C. Maxim. II.
7. Dcrs. an Ilerucl '«»•ihr '»etreff einer erwachsenen geschwächten Jungfrau ist
k a _ ,ac "heriger Ehemann kein rechtmässiger Ankläger, und»her die Anklage vermöge ehemuunlicheu Hechtens nicht
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