322 Codex. L.IX. Tit. 9. Ad legem Juliain de adultarm etc.
gen werden könne, damit, wenn der Verstorbene denselbenüberführt worden, sein Audenken verdammt, und sein Ver-mögen seinem Nachfolger entrissen werde; denn von dem Au-genblick an, wo Jemand diesen verbrecherischen Plan gefnssthat, ist er gewissermaassen schon in seinem eigenen l'ew»s s ''sein gestraft. So haben auch Divus Severus und An t°'n in us verordnet, dass von dem Augenblick, wo Einer e,nsolches Verbrechen coutrahirt hat, er weder veräussern n" cUfreilassen könne; Und Magnus Antoninus hat rescribtfMdass ihm auch sein Schuldner rechtmässiger Weise keine Za' 1 "lung leisten könue. §. 1. In dieser Sache werden auch Sc' 9 'ven gegen die Person ihrer Herren gefoltert — d. h. in M a J e *stätsaiigelegeuheiten. — §. 2. Und wenn Einer gestorben, s "wird sein Vermögen, wegen der unbestimmten Person sei" eSNachfolgers, in Verwahrung genommen, wenn der Vers' 0 ^'bene beschuldigt wird , in eine Majestütsangelegeiiheit verW"ekelt zu sein, wie Severus und Antoninus in ihren at>die Rationalen erlassenen Zuschriften rescribirt haben.
Neunter Titel.
u4. A legem Juli am de a dul I c r ii s et »tupf °'
{Zum Julischcn Gesetze vom Eliebruch und der SchivächMß''i. D. K- Sevar. u. Antonin. an Cassia.Dass die Weiber im Wege des öffentlichen Verfahre 11die Anklage des Ehebruchs nicht haben, wenn sie auch ^gen Verletzung ihrer eigenen Ehe klagen wollen , erklärt äJulNche Gesetz, welches, wahrend es den Ehemännernllefucniss wir Anklatre vermö'jre ehemänulichen Hechtens f? e *beu, nicht dasselbe Hecht auch den Frauen ertheilt hat. " fcd. 20. Juli u. d. C. Lateran, u. Rufin. (197.)
2. I). K. Sever. u- Antonin. an Cyrus.Das Verbrechen der Rupplerei begehen diejenigen, W eeine im Ehebruch ergriffene Ehefrau in der Ehe beb» 1 * 'nicht diejenigen, welche eine des Ehebruchs verdächtige .halten haben. Geg. d. 1. Juli u. d. C. Anullin. U« uFronto. (199.)
3. D. K. Antonin. an Julian. ,. ß
Nicht blos die Worte des Julischen Gesetzes nbe r ^Bestrafung des Ehebruchs, sondern auch sein Sinn, n"" e .den Beweis des begangenen Verbrechens auch durch die I .liehe Befragung der Sclaven oder Sclavinuen will, bezieuauf die Auslieferung von Sclaven zn diesem Zweck nU p rt)eher Personen, deren es ausdrücklich gedenkt, d. h. der '^deren Vaters, nicht des natürlichen, sondern blos des '