Codex. L. IX. Tit. 8. Ad legem Jutiam Majestatis. 321
Wir über die vorgedachten Personen und deren Söhne ver-ordnet Laben, meinen Wir auch von ibren Genossen undMitwissern, ibren Dienern und deren Söhnen mit gleicherStrenge. §. 7. Wenn jedoch einer von diesen zu Anfang- alssich die Partei bildete,, von Eifer für den wahren lliihm er-füllt, die Sliftung der Partei verrathen hat, so soll er vonUns mit Belohnung- und Ehre begnadigt werden. Derjenigeaber, welcher sich in ein Coniplot eingelassen, soll, wenner 5 obwohl spät, doch noch unbekannte Geheimnisse ihrer* lii'ie offenbart hat, blos der Freisprechung und der Begna-digung würdig erachtet werden. Geg. zu Ancvra d. 4. Sept.u - d. C. Cäsar, u. Atticus. (397.)
6. 4J )
Die des Majestäfsverbrechens Schuldigen werden auch
Jach ihrem Tode gehalten, und es wird ihr Vermögen con-
"Scirt, auch diese Anklage erst nach ihrem Tode erhoben, daa
■^"gedenken des Verstorbenen verdammt , und sein Vermögen
"einen Erben endogen. Denn von dem Augenblick an, wo
er diesen Gedanken ergriff, ist er eben wegen der Absicht
äclion strafwürdig. Wer aber «ich dieses Verbrechens scbul-
'? gemacht, der kann weder verkaufen, noch freilassen,
Ö0<: U auf irgend eine Weise veräussern, und es darf ihm auch
Sei " Schuldner nicht Zahlung leisten. Auch seine Sclaven
^erde,, gegen ihn gefoltert. Und wenn er gestorben, so wird
e "> Vermögen in Beschlag genommen, weil, wenn ein Erbe
u 'lrilt, die Untersuchung vor sich gehen inuss.
7. Paul. Üb. sing, de publ. jud.. Es ist zu bemerken, dass, wenn angegeben wird, ei
■^' etwas wider des Kaisers Majestät begangen worden, das
er brechen auch noch nach des Angeklagten Tode zur Un-
rs 'U'liung gezogen zu werden pflege, nachdem Divus Mar-
" 8 das Vermögen des Drunciamis , eines Senatoren, welcher
u iu die unsinnige Cassianische Verschwörung eingelassen,
^ * n seinem Tode einzuziehen befahl, und auch in Unsern
j [len dieselben vielen Erben entzogen worden sind. §. I.
' dem Verbrechen, welches Beleidigung der Majestät be-
1 'i Werden Sclaven auch gegen die Person ihres Herrn
Se »ollert.
8 - Marcian. Hb. i. de publ. jud. tk. ad L. Jul. maj.
SD;*
»Uch
Nach der Constitution des Divus Marcus haben Wir
jungen, als Hecht zu befolgen, dass dieses Verbrechen
u «ch dem Tode der Schuldigen zur Untersuchung gezo-
) Griechisch und unglossirt.
J °*P- jur. ciu. VI.
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