3"20 Codex. I» IX. Tit. 8. Ad legem JiiVam Majestatis.
sten steht, gesonnen (denn die Rechte wollen die Absicht,dns Verbrechen zu begehen, ebenso gestraft wissen, wie denErfolg), der soll, als des MajestätsYerbrechens schuldig «"•'dem Schwerte gerichtet, und sein ganzes Vermögen con/isci"werden. §. 1. Die Kinder desselben aber, denen Wir so»kaiserlicher Gnade das Leben besonders schenken, (denn * xemiissten eigentlich durch die Strafe ihrer Väter mit nms L e *ben kommen, indem von ihnen Beispiele des väterlichen, d. *>•ererbten, Verbrechens zu besorgen sind,) sollen von der lnüi"terlichen oder grossmiitterlichen und endlich von der Erbscba»und der Beerbung aller Verwandten ausgeschlossen werd""»aus den Testamenten fremder Personen nichts erwerben, soll e0ewig in Dürftigkeit und Armuth leben, und die vä'lerlicl"*Schande unaufhörlich auf ihnen ruhen, zu keinen Ehren « B<Jkeinem Eide gelassen werden , und endlich in der Lage se>">das» ihnen in steter Entbehrung schmachtend der Tod einTrost und das Leben eine Strafe sei. §. 2. Wir befebl^ 0ferner, dass auch diejenigen ohne Begnadigung iufamirt s el °sollen, welche für solche Verbrecher sich jemals bei Uns 7 ' rtverwenden versucht haben. §. 3. An deren Töchter, wol' e0Wir, soll, es seien ihrer soviel da wollen, blos das Falci" 1 'sehe Vieriheil vom mütterlichen Vermögen gelangen, die I"" 1 'ter sei testirt oder uutestirt gestorben, so dass die Tue' 1 ' 6vielmehr ein kärgliches Almosen zum Leben, als den nn v '' r *kürzten Vortheil und Namen des Erben haben; denn das *>''theil inuss im Betreif derer gelinder ausstellen, denen Wwegen der Schwäche ihres Geschlechts weniger zu W»S elzutrauen, §.4. Auch die Entlassungen aus der väterlichGewalt, welche von den vorgenannten Personen an Söh" eoder Töchtern vollzogen werden, sollen nicht gelten, je»° cnur von Erlass dieses Gesetzes an. Mitgift und Schenk«"?*endlich und Veräiisserungen von Sachen jeder Art, we' csich als zu der Zeit gescheheo ergehen, betrüglich oder rec" 'massig, wo die erwähnten Personen zuerst an das Eingelj*eines Complots oder einer Parteistiftimg gedacht haben, J' 8 'fehlen Wir, sollen ohne alle Wirkung sein. §. 5. Die &"«*flauen der Vorgedachten sollen zwar ihre Mitgift zurückerb 11ten, weun aber Umstände vorhanden sind, dass, W8S ."„von ihren Männern unter dem Titel der'Schenknng erhaltLaben, sie für ihre Söhne aufheben müssen, so sollen swissen, dass sie von der Zeit an, wo der Niessbrauch i""abgeht, Alles dasjenige Unserin Fiscus hinterlassen m«»* e Jwas dem Gesetze nach [sonst] den Söhnen entrichtet w . er j!nsollte; es sollen auch die Töchter von diesen Gegenständblos das Viertheil der Falcidie erhalten, dieses aber » |Cden Söhnen auch zu Theil werden. §. 6. Dasjenige, ^