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Codex. L. IX. TU. 8. Ad legem Juliain 31 aj est Ulis. 3iy
schuldig' zu machen, sobald du nicht ferner gegen'deinen Scla-Ve » erzürnt geblieben bist, was für immer zu »ein, du unüber-legter Weise geschworen Ladest, Geg. d. 3. Febr. u. d. C,Julian. II. u. Crispiu. (224.)
3. 1). K. Constantin. an TSIaxim., Praef. d St.
AVer den Andern eines Majestätsverbrechena bezüchtigthat, der möge wissen, das», weil der in solcher Sache Ueber-yuYrte durch kein Vorrecht einer Würde wider die strengereUntersuchung geschützt wird, er selbst auch gefoltert werdens ulle, wenn er seiue Anklage mit andern klaren Keweismit-te '« nicht beweisen kann, sowohl wie 3S ) der [Angeklagte|,wenn er in solcher Verwegenheit 3 n ) befunden wird. Auch"erjouige soll gefoltert werden, auf dessen Rath und Anrei-^""S' er zur Anklage geschritten ist, damit alle Mitwisser desVerbrechens die gesetzliche Rache trelfe. Geg. d. 1. Jau. u.'• Y« V o I u s i a ii. u. Ania n. (314.)*• D. K. Valentin., Valens u. Graiian. an Olybr.,Praef. d. St.
Niemand, dem ohne hei Uns angefragt zu haben , und°une Unser Wissen, die Folter der Schnüren angelegt werden'°"» darf verhindert werdeu, sich zur Verteidigung auf den*°Mateiistand, 37 ) oder seiue Familienbande, •' s ) oder seiueY' ir ile zu berufen, ausgenommen in Majestätssachen, in wel-^ ueu allein Alle gleichstehend erachtet werdeu. Geg. d. 6.Ju!i «. d. C. Valentin, u. Victor. (3(39.)
' "> K. Arcad. u. Honor. an Eutychian., Praef. Pr.j. Jedweder, wer mit Soldaten, oder Privatleuten, oder
"•"waren ) ein verbrecherisches Complot eingegangen ist,
er den Kid von der Partei selbst angenommen und gelei-_ °). Wer auf den Mord von Beamten von Illustrita'tsrange,
'die in Unserm Cabinet und Geheiinerath Sitz haben, auchl' Senatoren, (denn auch diese sind selbst ein Theil Unseres• "fpers **) t 0 j er endlich eines Jeden, der in Ungern Dieu-
35) Cum e0 , s. Goth. ad Cod. Th. IX. 5. 1. in Not. es ist —
V'U'ilvr in rens «t etc.H7\ ?' Il * er llas Verbrechen wirklich begangen hat.HS\ ^' B ' VelerB " e "-
™) Zi B. Ueciirionen-, SenatorenUinder.
m Goth. in Not. ad Cod. Th. IX 14. 1. erklärt diese für im.-""'frischen Staate wohnende Ausländer.
t ^'" cl >onis ipsius suseeperh sacramentum vcl dederit, s.
k°<Ä. I. I. p. ros* [JJd, Hiiier.) vcl steht für et. Es sind
"■er die Parteihäupter gemeint, denen der Jiid geleistet wird,
Und die sich ebenfalls eidlich reversiren.
\uuter diesem Bilde ist wohl der Staat zu verstehen. (Vitai
c es' moi.')