Codex. L. IX. Tit. 6. Si reus vel accusaior etc. 317
2. D. K. JLntonin. an EutycJiian.
Wenn auch Marcellus, der wegen des Verbrechens derFälschung angeklagt worden, gestorben, und dadurch das Ver-brechen in seiner Person erloschen ist, so ist doch die An-klage nicht niedergeschlagen, indem, deiner Angabe nach, so-'Wohl seine Frau als du selbst des nämlichen Verbrechens an-geklagt worden. Geg. d. 25. Seplbr. U. d. C. Lä't. II. u.C ereal. (215.)
3. J)ers. an Trocul.
Wenn derjenige, den du eines Mordes, oder irgend einesandern Verbrechen» angeklagt hast, mit Tode abgegangen ist,Bo wirst du wegen der Strafe der verlassenen Anklage ver-geblich in Anspruch genommen, da durch seinen Tod das Ver-brechen mit der Strafe erloschen und dadurch du der Notwen-digkeit [der Fortstellung] der Anklage überhoben bist. Geg.*« Rom d. 28. Septbr. u. d. C. Sabin. II. n. Anullin. (216.)4. li. K. Alexand. an Veronitian.
Wenn, wie du angiebst, eine peeuniäre Angelegenheitdein Interesse betrilft, so steht dir, wenn auch Auianus, demdein Gewährsmann das Verbrechen der Fälschung Schuld ge-ben wollte, gestorben ist, doch nichts entgegen, die Anklage2,1 erheben, wenn sich Jemand wider dich der in Zweifel ge-ao genen Urkunde bedient. Denn wenn sie gleich in der Per-s °u des Hauptschuldigen, welcher durch den Tod hiuforlge-Doininen worden, nicht fernerhin Platz ergreifen kann, so sieht•»och jeder, wer von jenen Gebrauch machen wollen, ein,nass er sich der Gefahr des Verbrechens unterziehe. Geg. d.r*7. Decbr. u. d. C. AI bin. n. Maxim. (227.)
5. lt. K. Gordian. an Rufin.Wenn die öffentlicher Verbrechen Angeschuldigten gestor-be " sind, so ist allbekanntesten Hechtens, dass, sie mögen sieSe lbst begangen , oder Andern aufgetragen haben, ihr Vermö-gen während obschwebender Anklage ihren Nachfolgern nichtVerweigert werde, ausser wenn sie sich selbst entleibt haben.Ke g. d. 26. Octbr. u. d. C. Pins u. Pontiau. (238.)
6. Hers, an Julian.Wer, zu einer Capitalstrafe oder Deportation verurtheilt,•Appellation eingelegt hat, und während deren Obschwebeug11,11 Tode abgegangen ist, dessen Verbrechen ist mit dem Todeerledigt. Das Nämliche gilt, wenn der Aukläger während* c h\vebender Appellation gestorben ist. Ist er aber mit derk'rafe der Verweisung belegt, und zum Verinst eines Theils
* e 'ues Vermögens verurtheilt worden, und hat dann die Appel-Ift tion ergriffen, so wird auch
nach seinem Tode doch die Ap-