316 Codkx. L. IX. Tit. 6. Si reus vel accusator etc.
den Stadt Alexandria, oder der ägyptischen Diö'cege, oder in sonstirgend einer Provinz Unseres Reiches gestattet sein, auf geinenGütern, oder irgendwo in seinem Hause ein Privatgefängi»« 8zu halten, und soll der zeitige hochachtbare Kaiserliche Prä"fect, und sämmtliche hochansehnliche Provincialstatthalter dar-über Sorge tragen und stets auf der Hut sein, dass der oft-erwähiifen Anmaassung nichtswürdiger Menschen anfalle Weisegesteuert werde. Denn von Erlass gegenwärtiger heilsamerConstitution an, soll sowohl der hochachtbare zeilige Kaiser-liche Präfect als auch jeder Provincialstatthalter ohne allen Zwei-fel sich des Majestätsverbrecheus schuldig machen, der erfah-ren, dass durch ein Verbrechen der Art die Majestät verletz'■worden und sie nicht gerächt hat. Auch sollen die Ersten derUnlerbeainlen ebenfalls sich desselben Verbrechens schuldig 1machen, welche, sobald sie erfahren, dass die erwähnte ver-botene Handlung irgendwo begangen werde, es sich nicht *°"fort haben angelegen sein lassen, ihre Vorgesetzten 3 °) z urUnterdrückung des Verbrechens davon zu unterrichten. D«" Ddas ist einleuchtend, dass diejenigen, welche ein Verbreche"der Art begangen haben, auch dem Inhalt der alten Geset?' eund Constitutionen zufolge, als Verletzer der Majestät selb'*mit dem Tode zu bestrafen seien. Geg. zu Coustunt. d. 1. J°u. d. C. Long in. II. (490.)
2. sl )Diese Constitution verbietet, Privatgefängnisse anziileg e °»und dass diejenigen, welche dies gethau, Strafe erleiden <"'so viel Tage im öffentlichen Gefängnisse zubringen sollen, a ' sJemand vou ihnen in dem Privatgefängniss eingeschlossen l,% 'gebracht hat, sie seien von welchem Stande oder Würde dawolle; auch sollen sie in der Angelegenheit sachfällig vve r 'den, welche sie gegen die eingeschlossen Gehaltenen habe"»wofür der Bischof und der Präsident zu sorgen haben, '"jjwenn der Präsident es vernachlässigt hat, so wird er soW<> Dwegen seines Vermögens als wegen seiner fernem WobU 8 " 1 "Gefahr laufen.
Sechster Titel.
Si reus vel aecusettor mortnus fucriu{Wenn der Angeklagte oder der Ankläger gestorben ist-)
1 3 ') u
Wenn ein militärischer Deserteur gestorben, so fäll* * e
Verbrechen weg.
30> Proprio* judices, ich verstehe die Statthalter.
31) Diese Constitution ist griechisch und unglossirt.
32) S. d. w N.