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6 (1832)
Entstehung
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315
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Codex. L. IX. Tit. 6. De prlvath carceribus ; n hibend!s - 315

vtnzen aber nicht ohne den der Statthalter, oderjdes Ortsrich-,er *. §. 1. Der Bischof aber soll aller Miltwoche oder Frei-tags 28 ) die Gefangenen iimpiciren, weshalb sie festgesetztforden; und wenn es Sclaveu sind, so soll er sie innerhalbzwanzig Tagen entweder gezüchtigt und ihren Herren zurück-gegeben entlassen, oder weun ihr Herr nicht zu finden, sie so' a »fen lassen. Sind es aber Freie, welche wegeu AufruhrsVerhaftet worden, so sollen sie sofort über dieselben entschei-den, oder wenn wegen einer anderen Ursache, so sollen sieBürgen stellen ; haben sie aber keine Bürgen und werden we-gen Verbrechen festgehalten, jedoch mit Ausnahme des Mordes,*° «oll alsbald über sie erkannt werden, ist aber das Verbre-c ben ein capitales, innerhalb dreissig Tagen. §. 2. Wenna °er ein grösserer Aufschub nöthig und der Verhaftete durch-a,| s keinen Grund wider sich hat, so soll er einen Eid able-get), s ü) ml j g j c ]j j ann überlassen werden, damit dos Urtheil^'der ihn gefällt werde, wenn er ausbleibt. Ist es aber ein*Wd, so soll, wenn [die Sache] in Folge Anzeige von öf-* e, 'tlichen Personen [eingeleitet worden], binnen sechs Mona-e " entschieden werden , und die öiFejitlichen Personen wis-6u i das«, wenn sie lügenhafte Angaben gemacht haben, sie"^"selben Strafen unterworfen werden sollen. Ist hingegene '" schriftlicher Ankläger die Ursache gewesen, dass er fest-S^'ioinmeu worden, so soll er Bürgen überlassen werden, oderwenn er solche nicht finden können, im Gefiingniss bleiben,,e Untersuchung aber binnen Jahresfrist beendigt werden.» 3. Wenn sich aber wider ihn eine Vermulhung ergiebt,aas er schuldig sei, so soll er im Gsfängniss bleiben, bis die"ersuchuiig beendet ist. Ist das Urtheil über die Gefange-e " bereits gefallt, so soll [die Strafe] zur Vollziehung gedei-en > sie mag eine körperliche oder eine pecuniäre sein, wobei»eu letztem Falls freistehen soll, ihr Vermögen abzutreten.|, 4. Es sollen aber die Bischöfe die Präsidenten erinnern,v ernach 8 ' cu z " richten], welche wissen mögen, dass sowohl* als ihre Unterbeamten [im entgegengesetzten Fall]* zehn'"»d [Gold] zur Strafe erlegen sollen. Auch sollen die Bi-"cliof e j ie E r )aubniss Laben, dem Kaiser die Nachlässigkeit derr aaidenten anzuzeigen.

Fünfter Titel.

De privatis carceribus inJiib endis.

{Von dem Verbot der JPrivätgefimgnisse.)

1. />. K. Zcno an Basil., Pratf. Fr.

Wir befehlen, es solle fortan [Niemandem hl der glänzen-

**) S. /. 22. de epkcop. Aud.**) Sich stellen zu wollen.