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Codex. L. IX Tit. 4. De custodia reorum.
4. 1). K. V alentinian., Tal. u. Gratian. an Prob.,Praef. Pr.Dem Gefangenenaufseher 2i ) liegt die Sorge und Obachtüber die aufgenommenen Personell ob, und möge er nicht gl»' 1 "ben, daits, wenn ein Angeschuldigter auf irgend eine Weineentsprungen, er die [Gefangen wärter in der Regel] schlechteund verworfene Menschen dem Richter [zur Bestrafung] über-liefern dürfe. 2Ö ) Sondern Wir wollen, dass er dieselbe Straf«erleide, deren sich ergeben wird, dass sich der Kntlloheueschuldig gemacht habe. Wenn aber ein Gefangenenaufseheraus Notwendigkeit von seinem Dienste abwesend gewesen,so befehlen Wir, soll sein Gehülfe mit gleicher Sorge wach«")und verordnen Wir, dass er durch die nämliche gesetzlich 6Strenge gehalten werden solle. Geg. zu Conlionacum d. 29.Juni u. d. C. Gratian. II. u. Prob. (371.)
5. D. K. Gratian., Valentin, u. Theodos. an Eutrop-)
Praef. Pr.In Ansehung derer, welche das Gefäng'niss einschlicsst,verordnen Wir durch gegenwärtige offene Verfügung, da»s,wenn sie überführt worden, sie eutweder eine schnelle Strafetreffe, oder, wenn sie freigesprochen werden müssen, kein 8langwierige Gefangenschaft quäle. Befehlen daher, dass derGefangenenaufseher aller dreissig Tage [dem Statthalter] all*"mal die Anzahl der Personen, die Verschiedenartigkeit ihrefVerbrechen, die Reihenfolge, wie sie verhaftet worden, unddas Alter der Gefangenen einreiche. Wenn er dies unterla*'seil, so befehleu Wir, soll der Unterbeamte zwanzig PfundGold an Uniern Schatz erlegen, der Statthalter aber, weg*"seiner Nachlässigkeit, und da er in stolzem Dünkel blos de"Titel eines solchen führt, verwiesen w'erden, und zwar s el "Vermögen behalten, aber um zehn Pfund Gold bestraft wer-den , das ist Unsere Meinung. Geg. zu Conslant. d. 30. Decbr.u. d. C. Gratian. V. u. T h e o d o s. I. (380.)
6. Ji. K. Justini an. an die Praef. Pf. 2 ">)Niemand soll in das Gefängnis» gesetzt werden, ohne B e "fehl der höheren Behörden dieser Residenzstadt; in den Pr°*
von andern Beamten schwerlich die Rede sein fcann, Solda-ten aber jedem Richter zu Diensten aller Art zur Hand W rreu, so sind doch wohl solche zu verstehen.
25) Commenlariensis, s. Goth. ad (Jod. Theod. IX. 3. 5- .
2(ii Um sich seihst auf diese Weise aus der Sache zu *'*ben; vilem et ahjeetum hominem, solche nämlich wurdender Kegel zu Schliessei-n gebraucht, allein deren Handlung?"soll der (Jommentßriensis wie ihre Schuld vertreten, das i glder Sinn des Gesetzes; s. Goth. I. I.
17) Diese Constitution ist griechisch und nicht glossirt.
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