Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
313
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. IX. Tit. 4. De custodia reorum.

313

3. 1). K. Constantin. Constant. u. Const. an Acyndyn..

Pracf. l'r.Weil ein Gefängnisszimmer mehrere Verbrecher unterein-ander vermischt einschliesst, so verordnen Wir durch gegen-wärtiges Gesetz, das», wenn auch solche, welche dieselbeStrafe zu erwarteu haben, 2J ) zusammengebracht werden dür-* ei >, dennoch die Personen verschiedenen Geschlechts in ver-miedene Verwahrungsörter gebracht werden sollen. Geg. d.5> Apr. u. d. C. A c y n d y n. h. P r o c u 1. (340.)

Auth. Vt nullt jud. {. Neccssar. (Nov. 134. Cap. 9.)Heutzutage gestatten Wir nach neuerem Rechte nicht wei-J* r » eine Frauensperson wegen fiscalisclier Gelder, noch inPrivatsachen, noch wegen Verbrechen auf irgend eine Weise'" ein Gefängnis* zu stecken, oder einzuschliessen, oder zubewachen. Sondern wenn sie wegen fiscalischer oder Privat-schulden angeklagt wird, so mag sie durch ihren Manu oder'ffeud einen Andern sich gesetzinässig verantworten. Hat siea,] er nicht Ilede stehen, oder ihren Process fortführen wollen,So soll die Hülfsvollstreckung iu ihr Vermögen gesetzinässigerfolge^ Ist aber das Verbrechen von der Art, dass Ver-wahrung ihrer noihwendig ist, so soll, wenn sie einen Biir-£'-'» stellen kann, diesem 23 ) getrauet werden; hat sie aber8 e »chworen, dass sie keinen Bürgen stellen könne, so soll sieeidlich angeloben, dem Gericht Folge zu leisten. Ist aber das»erbrechen, dessen sie angeklagt wird, ein ganz schweres, so'°" sie in ein Kloster oder einen JJussiibuiigsort g-ethan, oder

r _auen übergeben werden, um von diesen bewacht zu werden.

_ le Ivicliter aber, welche dies nicht beobachten, sollen, wenn

le Oberrichter sind, eine Strafe von zwanzig Pfund Gold,

c »n Unterrichter, von zehn Pfunden erlegen. Diejenigen

j ol( "nten], welche ihnen aber in dei: vorgedachten Fällen Ge-

0r sain leisten, sollen aus dem Soldatenstande 2/i ~) gestossen,v erbannt werden.

(so darf man constiterit wohl nehmen, nncl nicht etwa blosJnm (sogen.') objeetiven Thatbestand verstehen) und mithin''." die Angabe derselben schon eine öffentliche Glaubwür-digkeit vorhanden ist," jetzt lässt er nun hinzudenken:v sonst aber nicht," oderund dies darum damit denRichtern" u. s. w. Das »V« vor poslmodum will sagen: excarecre; poslmodum deutet auf fernere Vernehmungen, etwa«her Mitschuldige, oder specielle Verhöre. Der SchlusssatzV* jndieibus ist also ratio legis universae, und nicht etwab, os im Zusammenhang mit lia enim quasi sub publ. fest, etc.zu denken.

*>\\ ^ Qe l lae qualitas permixtione jungenda est, (!)

5i\ s '> ' ln ß' r ' ecn - Text aimö.

> P+ngulum bedeutet zwar im Cod. Just, und Theod. jeded'gnitas, indessen insbesondere den Solclateustand. Da nun