Codsx. L. IX. Tit. 4. De custodia reorum.
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Wohnortes verstauet werden, ohne dass jedoch demjenigen'Welcher geschickt worden, lim ihn abzuholen, geglättet sein«oll, etwas von demselben zu erpressen ls ). Nachdem er aberyor deu Provincialstatthalter gestellt worden, iihisk er unter^tiordnnng eines Advocaten auf dessen Fragen sich vernehmen•issen 19 ), und solange in gleicher Lage mit dem Anklägergehalten werden, bis die gehörig geführte Untersuchung zu ei-fern Resultate gediehen. Geg. zu Constant. d. 30. Decbr. u."• 6. Gratian. V. u. Theodos. (380.)
*• Z). K. Valentin., Theodos. u. Arcad. an Drepan.,Procons. von Africa.
Es soll Niemand, verordnen Wir, vor Gericht gestelltVerden, als dessen Auslieferung der Statthalter ausgesprochenhat - Geg. zu Mailand d. 4. Febr. u. d. C. Valentin. IV."• iMeoter. (390.)
Vierter Titel.
De custodia r eoru m.(T'on der Bewachung der Angeschuldigten.')
1. D. K. Con stantin. an Florcntius, Rational.
. ' In Ansehung eines jeden, es sei in welcher Angelegeu-e " da wolle, eingestellten Angeschuldigten, soll, es möge ein
Y"klüger auftreten, oder die Sorge für das ölfentliehe Wohl"> Vorgeführt haben, sofort die Untersuchung eingeleitet wer-e "> damit der Schuldige gestraft, der Unschuldige freigespro-lftn Werde. Int der Ankläger auf einige Zeit abwesend, oderSc heint die Gegenwart-von Mitschuldigen notliwendig, so soll
j lel > hier mit möglichster Schnelligkeit verfahren werden,
.^wischen aber darf der eingestellte Angeschuldigt« nicht iu
e nie Handfesseln und die sich dicht an die Gelenke schlies-
n i gesteckt werden, sondern in bequemere Reiten, wenn
'"'ilich die Grösse des Verbrechens die Härte der Keltenau-
P^utig erfoderl, damit sowohl jeder körperliche Srhraecz ent-
,, "t Werde, als auch derselbe in lichenn Gewahrsam bleibe.^"Sowenig »oll er eingeschlossen in das Dunkel eines unter-gehen Kerkers schmachten , sondern am Tageslichte sich