Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
310
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310 Codex. L. IX. Tit. 3. De exhibendis et transmittendis reis.

durch die Gemeinschaft des Verbrechens die Mitgenossenstba*'einer höhern Person wünschend, oder um zusammen mit sei-nem Feinde den Tod zu erleiden 14 ), oder vertrauend, durchdes von ihm Angegebenen Bemühung oder Vorrecht gerettetwerden, indem die Bestimmungen des alten Hechts diejenige»»welche von sich gestanden haben, nicht einmal über die Mit'Wisserschaft Anderer zu befragen gestattet. Niemand soll d a "her, sobald er eines eigenen Verbrechens geständig gewesen,über die Mitwisserschaft eines Andern befragt werden. Geg-zu Ravemia d. 6. Aug. n, d. C. Asclepiodot. u. Mari*nian. (423.)

Dritter Titel.

De c xliih e näis et transmittendis reis.

{Von der Auslieferung und Uebersendung der Angeklagten-)

1. D. K. Valentin, u. Val. an Valentin., Consular. v° n

Picen.

Wenn ein in einer Provinz befundener Soldat ein offen'*liebes Verbrechen begangen hat, so soll ihn der Provinci 8 '"Statthalter unter Wache stellen , und alsdann über die MS 6der Sache oder die Beschaffenheit der Person an den Magis'* rtnilitiim berichten. Geg. zu Mailand d. 21. Jan. u. d. ^'Valentin, u. Val. (3G5.)

2. D. K. Gratian., Valentin. U. Theodos. anEutropi

Eraef. Fr.Niemand soll, bevor er überführt wprden, in ein Gefa |, S"iiiss gesteckt 15 ) werden. Ist Jemand vou fernher vorznfod er0 jso soll dem Ankläger auf seinen Antrag nicht eher gef"£werden, als er sich in der gesetzlichen Form verbindlich £macht, und mit Bedacht und Ueberleguug sich im Voraus deStrafe der Vergeltung unterworfen ' e ) hat. Dem aber, wel-cher abgeführt werden soll, soll, um seine Angelegenheitenordnen und sein Haus zu bestellen, eine Frist von einer "'"'reichenden Anzahl von Tagen, nicht weniger jedoch als <- relS "sig, von dem Richter oder auch den Magistraten 17 ) » el ° e

14) Aul inimici supplicio in ipsa supremorum suorum * or ^sociandus, Goth. 1. I. ^

15) Vhtciri = conjici, die Basil. iuSüUsaOca, s. GothVod Tfupd. IX III. 2. z j.

16) Et inpoenam reeiproei stllotrepidante reeaverit; G otn- ^erklärt die vorletzten Worte durch: consilio et rat tone,Verweisung auf / 5- Vod. Theod. de accus, wo mentis vcui/litas zu dem Ende angerathen wird. Eine Überfluß kFloskel ist es zwar allerdings, indessen Soll der stihis f Jdans doch jeden Falls die Vorgicht andeuten, welche »anwenden müsse.

17) In Muuicipalstäd,ten.