Codex, t. IX. Tit. 2. De accusationibus et biscriptioiiibus. 309
überreicht werden, welche nämlich die Grösse des Verbrechensu, "l die Zeit desselben bezeichnen, damit das Ansehen derGesetze beide Parteien zurückschrecken könne. Wenn dieseVorschrift vernachlässigt worden sein sollte, so sollen diejenigenkericLtsbeamten, welche [des Präsidenten] Audienzziininer be-'•■eteu, um fünf Pfund Gold gestraft werden 12 ). Geg. zuMailand, d. 6. Juni u. d. C. Olybr. u. Probiu. (395.)
17 > I). K. Honor. n. Theo dos. den Cons., Praet., T'oUcstrib.U. dem Senate Gruss zuvor.
Die von Altersher getroffene Anordnung bei den Ankla-gen befehlen Wir auch fernerhin zu beobachten, dergestalt,dass Jedweder, wer in Gefahr wegen seines Lebens gesetzt^"ird, nicht gleich darum, weil er angeklagt werden kann,*'ir schuldig erachtet werden soll, «in nicht die Unschuld zu'•ttteHriicken 13 ). Sondern Jeder, wer ein Verbrecheu be-richtigt, soll, er sei, wer er wolle, ins Gericht kommen,"ea Namen des Schuldigen angeben, sich durch schrifiiehe■'»-»klage verpflichten, und eben so, wie der Angeklagte, jedoch'"'t Itücksichlsnahme auf Stand und Würde, unter Bewachungf? e stellt werden, und wissen , dass die Lnxt zum Läigen nicht""gestraft bleiben werde, indem die Gleichheit der Strafe es*riodert, die wissentlich falschen Ankläger der rächendenStrafe zu unterwerfen. Es möge sich jedoch Niemand, der°ej der Tortur eingestanden hat, damit schmeicheln, dass erLetnem Andern] irgend ein Verbrechen vorgeworfen, etwa auf* e >*zeiuuug hoffend, wegen der Tliat seines Verbundenen, oder
*2) Es ist hier GotJi. ad Cod. Theod. 1. 7. 1. u. //. 1. 8.(Commentar i. s.) zu vergleichen; gm ex officio, sind dieofficiales. Solche standen nämlich ad vduin secretarii, umCausas und litigatores in Secrelarium judieis einzuführen, perquos levato velo ifigressus et introdiictio ad Praemdettl, vi-sioque ejus praestabatur. Daher wird secretariutn durch:■Audienzzimmer wohl nicht unrecht wiedergegeben. DieseWerden also bestraft, wenn sie caussas cognitione indignas\><iroduxerint. Das oben im Text gebrauchte ingrediuntur'St also zu verstehen: in der Absicht, eine eaussa indignazu introduclren, d. h. hier eine inscriptio, in der die forman 'cht gehörig beobachtet wordeu, Der lnterpres im Cod.Theod. giebt dies auch durch : negotia inlromiitere.
ls ) 111 quieunque in discrimen capitis arcessilur, non slatimreus, aui aecusari potuil, exisiimelur, ne subjeetam innocen-tiatn faciamus. Die ersten Worte verstehe ich so, wie ob-«leht. Golhofr. ad Cod. Theod. 1 X. 1. 1» sagt ebenfalls:Quorum vrborum senilis hie est: non illico cum, qui aecusa-'"s fuit in reos reeipiendum, ac tnulto minus damnandum.Das qui, ist dann entweder für quin, oder für qiimit zu iieh-•neu; TOD feriamus sagt ders.: nullo sensu, und liest facia-*nus; subjaetam ist: supposilam et obnoxiam sc. calumni'm ettemeritaii acematorum.
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