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6 (1832)
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288
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Codex. L. VIII. Tit. 54. De donalionibus.

Andern, welcher die geringere Summe erhält, anzubieten, un*dann das Ganze zu besitzen. Will er das nicht ihun, so so"der Gegenstand jeden Falls nach dem beiden Theilen zusiä»-digc» Hetrage getheilt werden, wenn derselbe ohne Gefa» rzu laufen möglicher Weise gelheilt werden kann. Wenn aberin Fällen dieser Art, wo die Theiluug mit Erfolg durchs» 9nicht vollzogen werden kanu , der Inhaber der grosserenSumme die Taxe nicht anbieten will, so soll dein Inhaber de*geriugeru Anlheils ebenfalls das Anerbieten des Werths li' el "stehen, und dann das Ganze in Anspruch zu nehmen. §. •*"Wenn aber jemand zu verschiedenen Zeiten auf dieselbe l' er '«on viele Schenkungen überträgt, von denen zwar jede e>»'zelne die gesetzinässige Summe nicht übersteigt, die aber /- 11 'sammengerechnet und auf die vorgedachte Weise aufgehäuMals dieselbe übertreffend und von grosserem Werlhe erscheinen»so soll es nicht nölhig sein, dieselben in Eins znsammenzurecu"neu, und die Grenzen zu ziehen, wonach sie nicht Best»""Laben, und ungültig sein würden, sondern es sollen umgekehrtsowohl mehrere angenommen werden, als auch jede einzel» 8nach ihrem besonderen Wesen gelten, und die Vorschrift de fUrkunden hier nicht zur Anwendung kommen. Da DäffiMw*die Alten hierüber abweichender Meinung unter einander W a "ren, indem die Einen dieselben für eine, Andere für mphr ererklärten , so gefiel Uns die billigere Ansicht, nämlich soW° umehrere, wie auch alle als gültige anzunehmen, und soll'' 1diejenigen, welche Geschenke empfangen, wissen, dass »'Schenker wirklich solche und nicht falsche seien 77 ). §•Wenn aber Jemand eine solche Schenkung erhalten hat , z "'folge deren er stipulirt hat, ihm jährlich eiue gewisse Sinn'"'zu entrichten, deren Betrag die gesetzinässige Grenze ei» eSchenkung nicht überschreitet, so kann Zweifel entstehe"»ob anzunehmen sei, dass der [Scheuker] durch die eine Sehe»"kung viele Schenkungen gemacht habe , und dieselben k«i° egerichtlichen Vertrages bedürfen, oder ob zufolge des Gr«. n »*der ganzen Stipulation und deren Quelle, woraus "die jaü r "dien Schenkungen lliessen, auch diese Schenkung als el "einzige zu betrachten, und Zweifelsohne durch die Fo'rn>' ,ckeit der Urkunden zu befestigen sei? Die Alten waren l""'über ganz abweichender Ansicht. Wir aber haben Alle*eine bestimmte Eintheilung gebracht, dass nämlich, vve' 1 ^eine Schenkung der Art geschehen, wobei es auf die Lebe»zeit der Personen, entweder des Gebers oder des Empfä«S e

77) Sclani, veros non fahos suos esse donatores, die» is' elJustinianische Floskel.