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6 (1832)
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287
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Codex. L. VIII. TU. 54. De donatiombus

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"er schriftlichen Urkunde bedürfen, sondern dafür eine gemein-same Vorschrift gelten »oll; dass also eiue solche nicht [blos,^'e früher] zweihundert Goldgüldeu betragen darf, sondern in«etreli dieser Vorschrift sowohl die gewöhnlichen als die?^' lei »ktiugeu vor der Hochzeit einander völlig' gleichstehen,y ein» die geschenkte Summe aber deu Betrag der gesetzlichen

'"Stimmung überstiegen, so soll blos der Ueberschuss nichtReiten, di e übrige innerhalb der Grenzen des Gesetzes sich

'altende Summe aber soll in ihrer Kraft fortdauern, wiewenn weiter kein Zusatz geschehen , sondern jener für nichtfi^ s chrieben i oder für nicht mitverstanden erachtet werden.^"Sgenommen davon bleiben sowohl die Kaiserlichen Schen-

""£'">, als diejenigen, welche frommen Stiftungen zu Theil"raeii, indem es begreillich ganz unpassend wäre, die Kai-nichen Schenkungen an die Vorschriften der Aufnahme von'Minden zu binden, wie sowohl von den altern Kaisern als

oii (Jus gelbst vorgeschrieben worden, sondern sie sollen durchSlc h selbst eiue feste Auctorilät erhalten.

Auth. Ut non fiant. \. 2. (IVov. 51. Cap. 2.)Ebenso geschieht arich ohne schriftliche Aufnahme eineSchenkung von Seileu der Privatleute an den Kaiser.

§. 1. Alle andern aber, welche fromme Gesinnungen

"m Zweck haben, sollen bis auf Höhe von fünfhundert Gold-

K"ldeu auc i, 0 l„, e schriftliche Urkunde gellen; auch sollen

•''Sserdem die Schenkungen vor der Hochzeit, die mündigen

. er noch minderjährigen Frauenspersouen , welche eigenen

ec htens sind, gleichviel in welchem Betrage, zu Theil wer-

"i auch Wenn sie nicht durch gerichtlichen Vortrag bestätiget

_ er den, ihre Gültigkeit behalten. Besteht eine Schenkung

, ' in baarem Gelde 76 ), sondern in beweglichen oder un-

Wefrlichen oder sich bewegenden Gegenständen, so soll de-

-' Werlh abgeschätzt werden, und wenn eine solche [nur]

BOf <li e ge.set/.inäss'ge Summe Goldgülden errichtet wird,

Soll dieselbe gültig sein, und ohne Urkunde aufrecht crhal-

» Wenn sie aber von höherem Betrage befunden wird, und

cht gerichtlich vorgetragen worden ist, so soll nur der Ueber-

unss fii r ungültig erklärt werden. §. 2. Damit aber durch

10 herbeigeführte Gemeinschaft [an der geschenkten Sache]

tischen dem Scheuker und dem Empfinge» des Geschenks

^ ei " Streit entstehe, so erlheilen Wir dem, welcher [nuu-

§ r l t ' e " grössern Antheil des Werths an der geschenkten

a che erhält, die Wahl, deu übrigen Beirag der Taxe dem

") ■durum; der Gegensatz giebt die Bedeutung.