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6 (1832)
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289
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Codex. L. VIII. Tit. 54. De donaU'onibus.

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ankommen «olle, sowobl mehrere Schenkungen angenommenVerden, als auch dabei nicht nö'tbig sein solle, auf die Vor-schrift wegen der Urkunden Rücksicht zu nehmen. Denn es* a t Ulis die Ungewisse Voraussicht der Zukunft dazu veran-lasst, indem es möglich ist, dass der Scheuker sowohl, als"•er Empfänger der Schenkung nur ein einziges Jahr, oderKürzere oder längere Zeil überleben kann, woraus dann folgt,™ a ss auch die ganze Summe der Schenkung die geselzmäsnige^'"niiie nicht übersteigt. Ist aber auch von beiden Seiten der^rben Erwähnung gethin worden, oder die Lebenszeit des* c henkers , oder des Schenknehtners nicht 78 ) hinzugefügtforden, dann soll, weil dadurch die Schenkung gleichsama "i ewig ausgedehnt wird, und die Fortsetzung derselben sie"• einer grossen und reichlichem . macht, dieselbe sowohl fürine einzige angenommen werden, wie auch, dass sie als'""eh die auf einander folgenden [einzelnen] Schenkungen ge-'»iilt die gesetzmässige Grenze übersteige, uud jeden Fallsf n gerichtlichen Vortrag erfodern , und ausserdem durchaus'cht gelten solle. Verlesen im Septimum 79 ) im neuen~° n «istorio des Palalinms J u s tiuians d. 30. Octbr. u. d. C.Uec >us. (529.)

35. Ders. an Julian., Praef. Pr.

Wer Silber geschenkt, uud ein bestimmtes Gewicht ge-

B »nt hat, ohne jedoch soust im Allgemeinen oder im liesuu-

'" etwas hiiizuziiselzen, dem legen Wir die Notwendigkeit

i dag vorgedachle Gewicht in Silber jeden Falls, entweder

beliebigen Gelassen zu geben,, nicht jedoch etwa in solchen,

■ an Werth der Masse weniger betragen, oder in derjenigen

j Xe selbst, welche an dein fraglichen Orte für die rohe

a asse üblich ist. §. 1. Wenn er aber bestimmte Einkünfte

Besitzungen verschenkt hat, ohne die Namen der Besi-

j ffen zu nennen , so soll er aus seinein Gesamintverinögen

'agi'iter , welche soviel abwerfen, als er bei der Schenkung

gedrückt, hergeben, uud zwar in solchen Aeckern, welche

. . r besser als alle übrigen, die er besitzt, noch die schlech-

sind, sondern in solchen von mittlerer Güte. §. 2. Auf

eiche Weise soll, wenn Jemand eine bestimmte Zahl von

)T el aiifici'atur; Cu jac. Obs. XV. 22. emeiulirt nee, worin,n >i die Ha sil. unterstützen, s. auch die Gott. C. J. Aus-7n^ abe ' Es sc ' le ' ,,t «ichls übrig zu bleiben, als nee anzunehmen.j e J>t im um■ fuU pahttium in siiburhio Vonslantinop. in quoVw'"'- /'"*' dieundo novum pnlatium exstruxerat. s. CujaC.°b*. XX. 3

Ur P'jur. civ. Tl. 19