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6 (1832)
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Codkx. L. VIII. Tit. 64. De donationlbus.

verordnen Wir, die Schenkungen nur bei dem hochachtbarenMagister der Schätzung vorzutragen (welche Vorschrift bei denUrkunden beobachtet werdeu soll, welche in dieser Raiserli-chen Residenzstadt errichtet oder vollzogen worden,) uud e gsoll Niemandem zugentauden werden, sie vor den Deiensorenoder Magistraten auderer Städte, oder anderer Orten, wo e*sonst sei, ausser bei der gedachten Gerichtsstelle vorzutragen)und sollen dabei sowohl diejenigen, welche zu einem solche"gerichtlichen Vortrag geschritten, als diejenigen, welche il>"aufgenommen, sowie die Notarien, welche ihr Zeugnis» »"dein, wie gesagt, nicht zuständigen Orte oder vor einem sol-chen Gerichte abgegeben haben, in eine Geldstrafe von zwa"'zig Pfund Gold und sonstige schwere Uuguade verfallen. Ge£'d. 30. Apr. u. d. C. Paul. (406.)

33. D. K. Justini an. an Menna, Praef. Pr.Wir heben hiermit jene fein ersonnene Vorschrift

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derzufolge diejenigen, welche die Abtretungen von Riagen u"'ter dem Titel der Schenkung empfangen halten, dieselben "i» runter der Bedingung auf ihre Erben übertragen konnten, we" usie das Verfuhren daran« schon eingeleitet, oder das Hecht •>"*der Einleitung des Verfahrens durch Raiserliches Rescript er-Lalten hatten. Denn gleichwie es verstattet ist, die unter de" 1Titel des Verkaufs abgetretenen Riagen , auch bevor das V er'fahren daraus eingeleitet worden, auf die Erben iiberzutrage"»ebenso, wollen Wir, sollen auch die geschenkten auf diesel"ben übertragen werden, wenn anch keine Einleitung des Vet'fahrens geschehen oder gefodert worden. Solches soll auch iüAnsehung der Aufstellung eines Geschäftsbesorgers zur Erh e "bung dieser abgetreleneu gleichmässig beobachtet werden, na" 1 "lieh, dass Niemandem verboten sei, für die ihm Schenkung 11 'weise abgetretenen Riagen einen Geschäftsbesorger aufzustel' 6 "»wenn auch keiue Einleitung des Verfahrens geschehen oi egefodert worden. Es soll dies jedoch [mir] in Ansehung < le '"jenigen Personen Statt haben, welche nach Annahme der sche" k 'weisen Abtretung von Riagen noch am Leben sind; denn »'"Personen der Art bereits gestorben, so gestatten Wir, die "" esolche Abtretungen festgesetzten alten rechtlichen Bestimm""'gen bei Rraft zu lassen. Geg. zu Constaulinop. d. 1. J"" 1 "'d. C. Justinian. (528.)

34. Ders, an Dcmosth., Praef. Pr.Wir verordnen, dass eine jede Schenkung, sie «ei ei"gewöhnliche, oder vor der Hochzeit geschehene, sobald »'"die Summe von dreihundert Goldgülden nicht übersteigt, *- &l '