Codex. L. VIII. Tit. 54. De donationibus.
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oftmals Unbekannte übertragene Schenkung von Gültigkeit sei,■Wenn auch keine Schrift darüber aufgenommen worden, sobalddas, was geschehen, durch andere taugliche Beweismittel dar-Ifethan wird. Geg. d. 21. Apr. u. d. C. Felix undT aur. (428.)
30. 1). K. Leo an Consiantin., Praef. Pr.
Alle in dieser Kaiserlichen Residenzstadt schriftlich auf-genommenen Schenkungen, sie betreffen Sachen gelegen wo™a Wolle, sollen bei dem Magister der Schätzung- vorgetragenWerden. In andern Städten aber soll der Scheukgeber, es sei* e r Proviucialpräsident abwesend oder gegenwärtig-, und es•flöge die Sladt einen Magistrat haben, oder nicht, und bloae 'n Oefensor vorhanden sein, freie Macht und Gewalt haben,Schenkungen über, wo es sei, gelegene ihm gehörige Gegen-■lände, entweder vor dem Proviucialstatthalter jedweder Pro-*tez, oder bei den Magisträten, oder bei dein Defensor jederStadt nach seinem Belieben zu verlaulbaren, und gleichwie dieSchenkung selbst lediglich im Willen des Schenkgebers bern-""et, so soll ihm auch freistehen, seine Schenkung vor einem,"edwedem der vorgedachten, wo er will, vorzutragen; und'•ese Schenkungen, welche in den verschiedenen Provinzen'""1 Städten vor irgend einem der Vorgenannten veröffentlichtVerden, sollen eine unerschütterliche und immerwährende Giil-''ö'keit haben. Geg. zu Coustant. d. 4. März u. d. C. Pa-
* * > c i h g u. 11 i c i m e r (459.)
31. D K. Zeno an Sebastian., Praef. Pr.
Bei Schenkungen, welche gerichtlich vorgetragen werden,fachten Wir es nicht für nothwendig, die Wachbarn oder an-tere Zeugen hinzuzuziehen; denn ein Privatzeuguiss ist uiinö-/"(?> da die öffentliche Urkunde hinreicht. Auch diejenigenSchenkungen aber, welche nicht vor den Acten vorgetragen*u Werdeu brauchen, verordnen Wir, sollen, wenn sie etwa^ 0n eiuem Notar oder irgend eiuem Andern geschrieben wor-aei >, auch ohne Unterschrift von Zeugen gelten, jedoch derge-*'alt, wenn der Scheukgeber selbst oder ein Anderer mit sei-nem Willen der gewöhnlichen Form gemäss unterschrieben* la *. Die Schenkungen, welche ohne Schriften darüber aufzu-nehmen, vollzogen werden, sollen der publicirten Constitution* er Kaiser Theodosius n. Valentiniauus, au den
* p afectns Prälorio zufolge volle Gültigkeit haben. Geg. d. 1.a >z zu Comtantraopel u. d. C. Hin s. (478.)
32. D. K. Anastas. an Euphetn., Praef. Pr.Der Constitution de» verewigten Kaisers Leo zufolge
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