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6 (1832)
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Coijkx. L. VHI- Tif, 54. De donationibus.

tragen, der soll die Schenkung 1 , nach vorgängiger Aufnahm«einer Urkunde darüber, vollziehen. 7I ) Mau hat angenommen,dass die» durch den Sclaveu, 7 2 ) der dazu für geeignet befun-den worden, angenommen werden könne, so dass durch ihndem Rinde erworben werde. Geg. zu Serdica d. 20, Al> r «ii. d. C. Sabin, u. Ruf in. (316.)

27. Ders. an Sever., Comcs von Spanien.Durch ein bereits früher gegebene« Gesetz haben Wir ver»ordnet, dass Schenkungen durch prolocollarische Aufnahme z"den Acten errichtet werden sollen. Es soll dies besonders zw'i-■chen verwandten und engverbiindenen 73 ) Personen beobachtetwerden, inmaassen-durch heimlichen und in der Familie vor-gehenden Betrug leicht je nach der sich dazu darbietenden Ge-legenheit etwas Unwahres erdichtet, oder was in Wahrheitgeschehen, verheimlicht werden kann. Da nun Unser Gesellnicht einmal Kinder und Kitern von der gerichtlichen Aufnahm«|der Schenkungen] ausnimmt, so soll Unsere früher erlassen«Verordnung über die nothwendig vor den Acten vorzunehmen-den Schenkungen auf All und Jede Ausdehnung erhalten. Do c "«oll es genügen , die Verhandlungen über auch anderwärts g e 'ischehene Uebergabe von Sachen 7 *) aller Orlen aufnehmen zttfassen. Geg. zu Coiistantinop. d. 5. Mai u. d. (,'. Da lm a 't ins u. Zenophil. (333.)

'.28. ]). K. Honor. u. Theodos an Monax., Praef. JFV«Jedweder, wer beim Verschenken, beim Geben zur M'*"gift, oder beim Verkauf eines Gegenstandes den ]\'iessbra» cUdavon behalten hat, soll, auch weun er nicht stipulirt l' a '»dennoch angenommen werden, als habe er dieselbe sofort iib er "geben, und nichts weiter erfodert werden, wodurch noch den'"lieber zu erkennen gegeben würde, dass die Uebergabe gesche-hen sei, sondern es soll in Fallen dieser Art die Vorbei'*"'titn£ des IMiespbrauchs und die Uebergabe sich völlig einandergleich sieben. 73 ) Geg. zu Conslant. d. 14. März u. d. &Honor. XI. u. Congtant. II. (417.)

39. I). K. Theodos. u. Valentin, an Hicrius, Praef. V r 'Es ist angenommen worden, dass eine auf Fremde un&

71) Omnejus comnleat, 8. Gothofr. ad Cod. Theod. Vi"'lt. 2.

72) «es unmündigen. r7») Uonjunctas, s . Goth. ad Cod. Theod. VIII. 12. 4. et*

74) 8. Üod Theod. VIII. 12. 8. inj.

75) (Jod. Theod. VIII. 12. 9. u. Gothofr.