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Codkx. L. VIH. Tit. 54. De donationibus.
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verletzt werden können. Geg. d. 5. Febr. zu Auiiocliien u. d.C ' D i o c 1 e t. IX. u. Maxiin. VIII. (304.)
25. I). K. Constantin. an Maxim., Vraef. d. St. Rom.Bei Errichtung einer Schenkung, sie sei eine unmittelbare,oder auf den Todesfall getrolfene, durcli eine Bedingung etwas*<» tliun oder zu lassen aufgeschoben, oder an eine bestimmteZeit gebunden, oder nach, dein Willen der Schenkgeber unddem der Schenknehmer, soweit es rechtlich gestaltet, in einenandern Contra« eingekleidet worden, soll das beobachtet wer-den, dass sie die Klagen, Bedingungen und BestimmungenWelche die Gesetze verstatten, begreife, und, nachdem sichWer Empfänger] hierüber geuügend belehrt, dieselben, wenns 'e annehmlich sind, entweder angenommen:, oder, wenn siebeschwerlich sind, abgelehnt werden. ° 8 ) §. i. Bei derschriftlichen Errichtung von Schenkungen nuiss aber der Namedes Schenkgebem, sein Recht GS ) und der Gegenstand liam-Wt gemacht werden, und es darf dies nicht verborgen oderl'Hvatim, sondern es soll auf eine Wachstafel, 70 ) oder was"hr eine Art von Stoff sonst die Gelegenheit darbieten wird,entweder vom [Schenkgeber] selbst, oder von dem, wen gonstder Zufall dazu führt, niedergeschrieben, auch da, wo es er-forderlich , die vor dem Richter oder deu Staatsbeamten aufV.u-»ehniende Verhandlung darangehängt werden. Geg. zu Romd « 3. Febr. u. d. C. S e v e r. u. Ruf in. (323.)
20, Dcrs. an Catullin., Vrocons. von dfrica.Wer gemeint gewesen, ein Landgut auf einen aus der"«Walt entlassenen so kleinen Sohn, dass er noch nicht Bpre-c hen, oder des Begehrlingsvermögens der ihm geschenkt wer-denden Sache theilhaftig sein kann, [sc.heukuugsweise] zu über-
68) Es ist Gotha fr. ad Cod. Thepd. VI II. 12. 1. zu verglei-chen; ex aliijuo iiotnto tempore propussa heisst, cjc praestt-tulo t. — cognominata animo sind velata altcrius contractu»nomine. Die observtiiio betrifft nun hauptsächlich die forma,-rfcliones sind tili jus ttgttldi zu verstehen, also die gewöhn-liche Bedeutung; Manche haben fälschlich Actus legitimusverstanden, weil jene ex jure ipso descendmit. Das letzteHauptrequisit ist mm die Erklärung des Donatars, die Ms,c/iiae praemissa sunt, cognitis geschehen soll,- complucitae'st r= iolerabilis, probabitis.
™) (Jiio rem habeat. Goth. I. I.
'0) Tabula ist hier in der ursprünglichsten Bedeutung vom Stoffzu verstehen. Im übrigen ist wohl zu merken, dass dieschriftliche Aufnahme in dieser Coustantinischen Constitution"iibedlngt gelodert wird, obwohl sie spater bedingt aufge-hoben worden.