Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
276
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276 Codex. L. VW. Tit. 52. De infantibus exposhis etc.

2. D. -K. Valentin., Valens n. G ratian.Ein Jeder soll seilte Kinder ernähren; sollte er sich Labe"beikommen lassen, dieselben auszusetzen, so soll er der daran*gesetzten Strafe unterliegen. Auch gestatten Wir den Herrensowenig als den Freilassen!, wiederum dieselben zurückzufoder"»•wenn die von ihnen gewissermaassen dem Tode ausgesetzte«Kinder ein barmherziges Mitleid aufgehoben hat; denn Niemandkann Den sein nennen, welchen er umkommend verlassen b.8"Geg. d. 5. März u. d. C. Gratian. III. u. Equit. (374.)

3. D. K. Just inian. an J) emosthen., Praef. Fr.

Wir verordnen hiermit, dass Niemandem erlaubt sein solle»ein kleines Kind, es sei von freigeboreuen Eltern erzeugt, od« rvou Freigelassenen - Herkunft, oder mit dein Stande der ScU"verei behaftet, welches ausgesetzt worden, eigeulhiiiulich "*Anspruch zu nehmen, sei es unter dein Namen des Herr")oder in der Eigenschaft als Höriger, oder Landbauer ''Aber aii'h denen, welche solche [Kinder] zur Ernährung auf"gehoben haben, gestehen Wir die Erlaubniss nicht zu, dieselbe"mit einem Unterschiede aufzuheben 57 ), und für ihre Erzieh""?EU Borgen, sie seien männlichen oder weiblichen Geschlecht'»dass sie dieselben an Stelle von Sclaven, oder Freigelassene"»«der Landbauer, oder Hörigen haben, sondern es sollen diep"nigen, welche von Leuten der Art erzogen worden, als Fr«'und Freigeborene erscheinen, und für sich erwerben, und <"_'ihre Nachkommenschaft oder auf fremde Erben Alles, was s 'besessen habcu, auf welche Weise sie wollen, Übertrag 80dürfen, ohne dass an ihnen ein Makel der Sclaverei, oder de»Verhältnisses als Höriger oder Landbauer haften bleibt. A" classen Wir nicht zu , dass am Vermögen derselben diejenige' 1 'welche sie aufgehoben, gleichsam ein Freilasserrecht in A""spruch nehmen, und soll dies in allen Ländern, welche u" ,eRömischer Botmässigkeit stehen, gelten. Denn es dürfen v*' e 'der diejenigen, welche Kinder ausgesetzt und [dadurch] dere»Tod herbeizuführen gehofft haben, und in Ungewissheit scbW«"bend, ob Jemand dieselben aufgehoben, eilten Versuch mache"»dieselben wieder ziirfickzuibdern, und sie in das Sclave»jo citö'thigeii, noch diejenigen, welche sie auf Anmahnen der Bari"'Lerzigkeit aufgehoben haben, gehört werden, wenn sie ib f

5fi) Colonits.

57) Dies will eigentlich sagen: „Wir lassen keinen Vn c ^tschied zu, wenn tiiüulich Jemand ein Kind in der Abs 1 ,aufgehoben n. s. w. " Den Gegensatz dazu würde das A'heben eines Kinde« v>n Seiten dessen bilden, der sich tf e "nichts dabei gedacht hat.