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6 (1832)
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277
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Codex. L. VIII. Tit. 53. Quae sit longa consuetudo. 277

Meinung wieder ändern, und dieselben in die Sclaverei ziehen■Wollen, selbst wenn sie ursprünglich in dieser Absicht dazugeschritten wären, damit nicht eine solche Pflicht der Nächsten-liebe gleichsam um einen lohnbringenden C'ontract erfüllt zuWerden scheine. Darauf haben sowohl die hochachtbaren* rovincialpräsidenten, als die ehrwürdigsten Bischöfe, so wiedie Unterbeamten der Präsidialstellen, und nicht minder die*äter und Defenjoren der Städte, und jede städtische Gerichls-•telle zu achten. Geg. zu Chalcedou. d. 17. Septbr. u. d. C.Oecius. (529.)

Auth. Constitut. quae etc. §. 1. (JVov. 54. (Jap. 1.)Es war ein altes Gesetz vorhanden, welches verordnete,«ass die von eiuer freien und einer hörigen Person erzeugtenBinder in das Hörigkeitsverhältniss treten; dies ist von Justi-" ' a ii u h in die geineine Rechtsvorschrift von der freien«tutler S8 ) abgeändert worden.

4. J). K. Jusiinian. *')

Wir verordnen, dass die Kinder, von denen erwiesen

^""d, dass sie in Kirchen, auf Straf u oder an andern

^ften ausgesetzt worden, in allen Fällen frei sein sollen, auch

^ Ve 'm für den Kläger oin klarer Beweis vorhanden ist, welcher

er f>iebt, dass die fragliche Person sein EigMithum sei. Denn

J Ve, in in (Jnsern Gesetzen vorgeschrieben worden ist, dass die

ra "ken von ihren Herren vernachlässigte» Stlaven, und welche,

"> wenn an ihrem Aufkommen verzweifelt würde, von ihren

'«sitzern der Pflege nicht gewürdigt werden, durchaus frei

*m sollen, wie können Wir da gestatten, ; ! iü die bei ihrem

•■•ensanfaiig der Bannherzigkeit anderer Menschen Ueberlas-

•"•Jen und von ihnen Aufgezogenen in ein" ganz'unbillige

' cl »verei verfallen sollen? Sondern Wir verordnen, das»

'gelben frei sein, und diejenigen welche dergleichen nnter-

■ et, ">en nach Unseren Gesetzen der Strafe nicht entgehen sol-

) mdein sie gleichsam voll von Unmenschlichkeit und Grau-,

»mkeit sind, welche um so schändlicher als jeder Mord ist,

,e hiilfJosern [Wesen] sie dieselbe zufügen.

Dreiundfuufzigster Titel.

Quae sit longa consue t u ä o.

(JfFas eine langjährige Gewohnheil sei.)

1. ./>. -K. JLleocand. an Aper.

Der Provincialpräsident wird nach Beweisführung Dessen,

'U V*: h. ist die Mutter frei, so ist es auch das Kind.) Wiese Constitution ist griechisch uud uuglossirt.