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6 (1832)
Entstehung
Seite
274
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274 Codex. L. VIII. Tit. 51. De postliminio reversis etc.

18. Dies, an Tryplinian.Den vom Feinde gefangen Genommenen nnd durch &&*Ileimkehrrecht Zurückgekehrten -wird dasjenige, was sie durchdiesen Unfall verloren haben, insofern es sich noch im unver-änderten vorigen Zustande befindet, jeden Falls durch die """mittelbare, was aber durch Ersitzung' oder Befreiung von ihremVermögen verloren gegangen, oder durch Nichtgebrauch a«erloschen erscheint, wenn sie binnen Jahresfrist analog klage"'durch die Wiederaufhebungsklage wiederherausgegeben. Geg-d. 20. Novbr. O. d. C. d. K.

19. D. K. Valentin, u. Valens an Severian., Du.r.Wer durch den Zwang der Gefangenschaft fortgeführtworden, der möge wissen, das«, wenn er nicht [zum Eein<»»Jübergegangen, sondern bei einem feindlichen Einfall gewaltsa" 1entführt worden ist, er [nach seiner Kückkehr] sich beeil« 0müsse, nach seineu Ländereien zu kommen, um dasjenige '"Folge des Heimkehrrechts zurückzuerhalten, was er au Aecker"»Stlaven oder andern Gegenständen vorher besass, wenn eSauch von Ungerm Fiscus in Besitz genommen worden. & x ,soll Niemand die Verzögerung eines Widerspruchs von irge uJemand zu fürchten haben, indem es lediglich darauf ankorn' 11 'ob etwa Jemand mit seinem Willen sich bei den Barbaren h e 'fluiden, oder gezwungen ' 2 ). Geg. zu Remi d. JG. Juni "'d. C. Gratian. u. Dagalaipb. (:;(>(>.)

20. D. K. Honor. u- Theodos. an Theodor., Praef- ff"Niemand soll diejenigen Leute, aus was immer für e\» etProvinz, welchen Geschlechts, Standes oder Alters sie sei e ">welche einfallende Barbaren zum Fliehen genöthigt haben s >>wider ihren Willen zurückhalten, sondern sie sollen freie "«'walt haben, wenn sie zu ihrem Eigenthum zurückkehren v*' 0 '"len. Ist etwas zu deren Bedarf an Kleidern oder Unter' 1 »'verwendet worden, so soll dies als eine Beisteuer der ÄIJ.'"gchenliebe betrachtet werden, und keine Rückfodenmg an ' v °'gten für Lebensunterhalt Statt /luden, mit Ausnahme derer»welche als von den sie verkaufenden Barbaren erkauft naC ,'gewiesen werden, von denen billiger Weise das Lösegeld »"ihr [wiedergewonnenes] Standesrecht des allgemeinen Nutz* 1 'wegen erstattet werden mnss. Denn damit nicht die Betrac 'tung des Schadens ein Grund sei, die Loskaufuug der '

52) S. Cod. The od. V. 5. 1. u. Gothofr. dazu. Co«"*"*dicU'o ist soviel als exceptio.

53) S. Goih. ad Cod. The od. V. 5, 2.