272 Codex. L. VIII. Tit. 51. De postliniinio rcuersis etc.
derselbe den Befehl zur Herausgabe der Erbschaftssachen 9htheilen, sobald nicht nach deiner Jlückkehr bereit* soviel Z«"Terilossen isl, als zur Zersiörung deiner Fodernng durch Zeit-ablauf hinreicht. Geg. d. 9. April u. d. C. d. K.
10. Dies, an Apoll od ora.Ebenso wie den Tom Feinde gefangenen und durch dasHeimkehrrecht zurückgekehrten Freien ihr voriges persönliche*Standesrecht wiederhergestellt wird, so auch die Sclaven deinHerrn. Wenn daher die Sclavin, deren du Erwähnung ge-lliiin, deinem Vater gehört hat, und nicht losgekauft wordf"ist, so folgt sie, sobald sie zurückgekehrt ist, wieder ihren'Herrn oder dessen Nachfolger, der sie durch die Gefangen*schaft verloren hatte. Geg. zn Hadrianop. d. 30. Mai u. &•C. d. lv.
11. Dies, an Eutych.
Wenn dich, eineu Freien und vom Feinde gefangen g*'nominell, Sabinus losgekauft hat, und bewiesen wird, dass ernocli bei seinen Lebzeiten dich dieses pfandweisen Verhältnisse*entlassen habe, so bist du nicht Freigelassener geworden, so«'dem der Freigeborenheit, welche du verloren hattest, wiedei"gegeben, und du bist seinen Söhnen keinen ehrerbietigeu G&Lorsam schuldig. Geg. d. 18. Decbr. U. d. C. d. K.
12. Dies, an Quintiana.
Die vom Feinde gefangenen und nicht wieder losgekaufle")sondern durch die Bravonr Unserer Soldaten befreielen, neh-men auf der Stelle ihr durch das Eintreten der Gefangeunel>-lnung verlorenes Standesrecht wieder ein; die Sclaven abe'werden ihren Herren wiedergegeben werden. Denn die» 6iiius» man für wiedergewonnen, und nicht für gefangen eracb-teil, und Unsere .Soldaten sollen zwar wohl ihre Vertheidig^f»nicht aber ihre Herren sein. Geg. d. 28. Decbr. u. d. C. d. &•
13. Dies, an Quartina.
Wenn derjenige, welcher dich, eine Freigeborene " u "Gefangene vom Feinde, losgekauft, . heirathet hat, so ist eSvernünftige Folge, das« durch die Würde der Ehe und <l e "Wunsch künftiger rechtmässiger Nachkommenschaft, wäbi' el "dir die Pfandverbindung erlassen wird, die vorigen Geburt'"rechte wiedereiugeräumt werden. Geg. d. 11. März u. d 'C. d. R.
14. Dies, an Scvera.
Dag Heimkehrrecht ladet die Tochter, wenn ihre Mn<"*verstorben ist, während sie sich in Folge der Gefaiigeusrh-'lin dem Zwange der Sclaverei befand, sobald die Wirkung d'"*■ei Ereignisses aufgehört, zu deren gesetzmässiger ßeerbm'r!