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6 (1832)
Entstehung
Seite
271
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Codex. L. VIII. Tit. 51. De postliminio revcrsis etc. 271

"ülzigkeit es erheischt, dass, wenn Jemand vom Feinde Ge-fangene losgekauft hat, er die losgekauften gegen Empfangde* Preises ihrem Stande als Freigeborene zurückgeben soll,und du angiebst, dein Loskiiiifer Labe den von dir oder einemAndern angebotenen Preis nicht annehmen wollen, so wird derProvincialpräsident ihu mit eindringlichem Befehle nöthigen,den Gesetzen Gehorsam zu leisten, und geg^n Kückeinpfaugdes an Lösegeld Verausgabten, nicht die Sicherheit seinesStandesrechts zu gefährden. Geg. d. 1. Febr. u. d. C. Tibe-r 'an. n. Dion. (291.)

7. Dies, an Claud.Wir sind entrüstet über die Nichtswürdigkeit des nieder-trächtigen Weibes. Da nun, deiner Angabe nach , deine vomFeinde gefangene, und von der, welche sie losgekauft hatte,'«entlich Preis gegebene Tochter, zum Schutz ihrer Scham-haftigkeit, und zur Erhaltnug der Ehre ihrer Geburtsrechte,*<• dir entflohen ist, so wird der Provincialpräsident, wenn er"efuuden, dass die gedachte Injurie deiner Tochter von derjeni-gen zugefügt worden, welche wusste, dass sie eine Freige-Wene sei, indem eine solche Person , wegen der Verachtung,Welche solchen verabscheuenswürdigen Gewinn trifft, nichtVerdient, das Lösegeld zurückzubekommen, auch wenn dasselbe"lebt gezahlt worden, aus einer so traurigen Lage reissen,'•nd die Freigeborenheit deiner Tochter hütend, dieselbe wi-der die Schändlichkeit des abscheulichen Weibes sichern und•Nützen. Geg. d. 3. Febr. u. d. C. Tiberian. u. Dion. (291.)

8. Dies, an Mairona.Der Provincialpräsident wird es seine Sorge sein lassen,~ as s du nicht länger in dem Joch der Sclaverei gehalten wer-best. Dieser kennt seine Pflicht, das Sfandesrecht deiner*°bne zu schützen, welche du, deiner Angabe nach, nach ge-gebener Loskaufung deiner, geboren hast, indem kein Rechts-»eiehrter die Ansicht ausgesprochen hat, dass die nach gesche-f r Eoskaufuiig | der Mutter] geborenen Kinder für das gar'cht für sie gezahlte Lösegeld unterpfandsweise hallen. Geg."• 9. Febr. u. d. C. Tiberian. u. Dion. (291.)

9. Dies, an Gregor.

^ Der vom Feinde gefangene Sohn , welcher nach Keines

aters inzwischen erfolgtem Ableben zurückgekehrt ist, wird

ein Cornelischen zufolge, dessen Nolherbe, sobald er sich zu

er Zeit, wo er gefangen ward, in seines Vaters Gewalt be-

. • Sobald du daher vor dem Provincialpräsidenten den Be-

eis geführt hast, dass die Beerbung deines Vaters gleichviel

«us einem Testamente, oder testamentslos dir gebühre, wird