Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
214
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214 Codkx. L. Vlll. Tit. 29. Dcbitorcm venditionem etc.

welche Ton einem andern Gläubiger, dein sie nicht verhalletwar, verkauft worden ist, nicht. Geg. d. 4. April u. d. C-d. K.

18. Dies, an Caian.

Wer ein verpfändetes Grundstück Tom Gläubiger recht-licher Weise gekauft hat, kann in Ansehung' des EigenthutnSnicht im Wege Hechtens unterliegen. Geg. d. 26. April u.d. C. d. R.

19. Dies, an Libya,

Wenn dein Ehemann gleichwohl dir gehörige» Geld ver-liehen hat, so hast du, wenn du ihn nicht beerbt haut, den-noch kein Recht, in deinem Namen die empfangenen Pfänderzu verkaufen. Geg. zu Heraclea d. 8. Novbr. u. d. C. d. K.

20. Dies, an Sabin. ,

Wenn der Uebereiukuuft gemäss, sobald nichts Beson-deres ausgemacht worden, die Pfänder von dem Gläubiger nHeinen den Betrag seiner Foderung übersteigenden Preis ver-kauft worden sind, so ist, weun gleich vom Ueberschuss einLandgut gekauft worden, dessfalls keine dingliche, sonderneine persönliche, d. h. die Pfandklage zuständig. Geg. «uByzaut. d. 8. JXovbr. u. d. C. d. K..

Neunundzwanzigster Titel.

Dcbitorem venditionem pignoris impedire no n

p o 8 a c.

(Dass der Schuldner den Verkauf des Pfandes nicht verhindern

könne.')

1. D. K. Sever. u. Anton, an Marc eil.Wenn sich Welche finden, welche die dir verpfändetenGrundstücke kaufen wollen, so werdeu sie durch ciue testa-mentarische Anordnung nicht verhindert, worin der Schuldnergeboten, dass keine Grundstücke vom [Gläubiger] verkauftwerden, und zur Strafe hinzugefügt hat, dass sie dem Fiscn*zufallen solleu. Denn es ist klar, dass er durch eine Ver-ordnung der Art das Recht des Gläubigers nicht habe ver-schied» ern können. Geg. d. 26. Apr, u. d. C. Aper "•Maxiin. (207.)

2. D. K. Gordian. an Nepos.Die Anzeige des Schuldners an seinen Gläubiger, das»er eine ihm verpfändete Sache nicht verkaufen solle, oder »"diejenigen, welche sie von ihm kaufen wollen, ist blos da" nwirksam, wenn er dem Gläubiger die ganze Foderung a "Capital und Zinsen anbietet, und wenn er dasselbe nicht an-nimmt, genügend, wie eil »ich gebührt, nachweist, dass et