Codex. L. VIII. Tit. 28. De disiractione pignoris. 213
Gläubiger kein Recht, dieselben zu veräussern, sobald sienicht durch falsches Vorgeben, indem der Ehemann sie ver-pfändet , als gehörten sie ihm eigen, die Unwissenheit desGläubigers hinter's Licht geführt hat. Geg. zu Heraclea d.ifö. April u. d. C. d. K.
12. Dies, an Z oticus.Wenn der Schuldner eine dir ünterpfandsweiso verhafteteSache ohne deine Einwilligung verkaufet hat, so hat er dagK'Renthuin in seinem ganzen rechtlichen Verbältniss auf denFünfer übertragen. Geg. zu Heraclea d. 30. Apr. u. d.0. d. K.
13. Dies, an Thcodota.Wenn der, welcher ein verpfändetes Grundstück vomGläubiger erkauft hat, nicht in den ausschliesslichen Besitzeingeführt worden ist, so hat er keine dingliche Klage.
14. Dies, an Modest.
Wenn dir wegen einer rechtlichen Anfoderung keine Be-friedigung zu Theil geworden, so wird der Provincialpräsidentden die verpfändeten Gegenstände besitzenden Schuldnern aufvorheriges Ansuchen anbefehlen, dir die Befugniss zumVerkauf zuzugestehen. Geg. zu Sirmium d. 16. Wovbr. u.d. C. d. K.
15. Dies, an Aviana.
Wenn die zum Unterpfande bestellten Sclaven vom Gläu-biger verkauft und übergeben worden sind, so steht, wennder Schuldner nachmals dieselben aufgereizt hat, [zu ihm zu-rückzukehren] 90 ) nicht dem Verkäufer,, sondern dem Käufervvider den Besitzer die dingliche Klage zu. Geg. zu Sirmiumd. 1. März u. d. C. d. K.
16. Dies, an Sylvan.
Einer von mehreren Erben des Schuldners, welcher Pfän-der übergeben hatte, entzieht durch Zahlung dessen, was von"'m mit der persönlichen Klage gefodert werden konnte, dem«laubiger die Befugniss nicht, die verpfändeten Sachen zuErkaufen. Geg. d. 3. April u. d. C. d. K.
17. Dies, an Agapa.
Der Gläubiger verliert die Verfolgung einer zufolge all-gemeiner oder besonderer Uebereiukunft verpfändeten Sache,
96) Sollicitaverit , ist wohl mit diesem Znsatz zu versehen.