210 Codex. L. VIII- Tit. 28. De distractione pignorh.
Lener Erneuerung' der Schuld das Recht der Verbindlichkeitauf eineu Andern übertragen hast, ohne dass dir dabei ausge-macht worden, dass der Gegenstand pfandweise haften solle.Wenn aber zwischen dir und dem, der, nachher Eigeuthüinerdes Landgutes geworden, die neue Verbindlichkeit übernom-men hatte, ein Vertrag dahin getroffen worden ist, dass dirdasselbe Laudgut Unterpfands weise haften solle, so hast du»wenn du gleich im Wege der persönlichen Klage [wider de»alten Schuldner] die Verurteilung herbeigeführt hast, dennochdie rechtliche Verfolgung des Pfandes. °*) Hast du dich aberim Besitz befunden, so wirst du, sobald dir nicht auch da"Geld vom Schuldner zurückgezahlt, oder angeboten worden»welches er ohne Unterpfand dir schuldig ist, wegen der Ei»'rede der Arglist zur Herausgabe nicht genö'thigt. Denu duverlangst mit Recht, daBS die Schuldner, welche blos dieje-jenige Summe, Namens deren sie Unterpfänder bestellt habe»»anbieten, nicht gehört werden dürfen, sobald sie nicht auchdeswegen Befriedigung angeboten haben, was sie als einfache«Darlehu empfangen haben. Dies hat aber iu Ansehung de«zweiten Gläubigers nicht Statt, dieser hat nicht nö'thig, der»vorgehenden Gläubiger auch seine handschriftliche Foderung a»'zubieten. Geg.d. 25. März u. d. C. Gordian. u. Aviolu. (23'J.)
Aclitundzwanzigster Titel.De distr actione pignor is*
(Von dem Verkauf des Pfandes.)1. lt. K. Alexander an I'acala.Das verpfändete Laudgut kann der Gläubiger, sobald efaus den Nutzungen seine Foderung befriedigt erhalten, keines-wegs verkaufen, weil das Pfand dem Rechte selbst zufolff 8von der Verbindlichkeit befreiet worden ist. Geg. d. 13. J» 11 'u. d. C. Maxim. II. 0. Aelian. (223.)2. Ders. an Maxim.Der Gläubiger, welcher eine ihm pfaud- oder hypothek'
94) Der Fall ist so zu denken: A., Schuldner des B. suh A>'potheca ftindi, verkauft letztere an C. mit des li. EinW'"!'gung dergestalt, dass er sich wegen der Schuld an 6*. h» 1 ^ten solle; hier haftet der fimdits ferner nur, wenn dies a' 18 *drücklich ausgemacht worden ist, denn es ist nur eine No-vation der persönlichen Foderung geschehen, Ist aber e 'ausdrücklicher Vorbehalt der Hypothek geschehen, so befre 1diese die Erhebung der persönlichen Klage wider den ah eSchuldner nicht. — liei At si etc. hebt ein neuer Salz »''der mit dem vorigen in keiner Verbindung steht. Darum »"Hai. wahrscheinlich «c si lesen wollen.