Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
209
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Codex. L. VIH. Tit. 27. Etiam ob chirographariam etc. 209

9. Dies, an Ilermian.

Da du, deiner Angabe nach, für deinen Schwiegervatera "f den Grund vorangegangenen Auftrags, ein Darlehn bezahltua st, so wird der Proviucialpräsident bei der Zurückgabe de»fr'r ihn deiner Seit» gezahlten Geldes sowie der Zinsen, fürdeine Schadlosstellung sorgen. Denn wenn du die vom Gläu-biger zurückerhaltenen verpfändeten Sclaven deinem Schwieger-vater in d er Absicht übergeben hast, damit dein Pfandverliält-niss Bä ) aufgelöst werde, so kann die einmal erloschene Ver-bindlichkeit nicht Bä ) wieder hergestellt werden. Geg. d. 22.Se l'tbr. ,i. d. C. d. K. IV. u. III. (290.)

10. Dies, an Quintill'a.

Die Schuldner, welche pfauü- oder hypothekenweise den«laubigem verhaftete Gegenstände ohne deren EinwilligungVeräussern, lösen die vorherige Verbindlichkeit nicht auf. Geg.«*. 1. Decbr. u. d. C. d. K.

11. D. K. Jttsiinian. ort loann., Vrae.f. Fr,

Mit Unserer gewohnten Fürsehuug verbreiten Wir Unga »ch über die Pfänder oder Hypotheken an den Sachen, wel-che, manchem Gläubiger gestellt worden, nachher von denSchuldnern verkauft oder auf andere Weise übertragen wer-den , indem der Gläubiger seine Einwilligung zu dem Con-tractu ertheilt, und auf irgend eine geselzinässige Weise spä-ter an den vorigen Eigenthümer zurückkehren. In diesem Fallsind nämlich verschiedene Ansichten von den Rechtsgelehrtengehegt worden, indem die eine« sagten, es werde für deaGläubiger das Pfandrecht "wegen des Ausdrucks des künf-tigen Vermögens erneuert, welcher bei allgemeinen Hy-potheken hinzugesetzt zu werden pflegt, andere, dass es völ-lig erlösche. Uns hat aber geschienen, dass derjenige, wereinmal in die Veräusserung einer Ilypothek eingewilligt hat,ind auf diese Weise auf sein Hecht verzichtet, nicht befugt*ei, denselben Gegenstand als ihm vom Anfang an verhaftet>n Anspruch zu nehmen, oder den Besitzer zu beunruhigen.Geg. zu Constaiitinopel d. * d. d. C. La tu päd. u. Orestes»in zweiten Jahre. (532.)

Siebenundzwanzigster Titel.

Etiam ob chirographa riam pecuniam

pignüs tencriposse.

\Dass auch wegen einer handschriftlichen Foderung ein Pfand

innebehallen werden, könne.)

1. D. K. Gordian. an Fest.

Das Pfandrecht geht verloren, wenn du mittelst gesche-

j*?) D. h. worin diese gegen dich stehen.

ys ) Es inuss also eine andere [die Mandatsklage] erhoben werden!

Vorp. j ur , c ; u< VI , 14