Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
211
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Co!dex. L. yill. Tit. 28- _ Da dktraclione pignoris. 211

Weise verhaftete SacLe verkauft Lat, wird, weil der Scbuld-ner biltweise besitzt, nicht so angesehen, als verkaufe ereiueu streitigen Gegenstand. Geg. d. 20. Septbr. u. d. C.Maxim, u. Ael. (223.)

3. Ders. an Lucian.Wenn Hypotheken oder Plunder von Gläubigern verkauftforden sind, so findet auf das Fehlende noch die [persönliche]jvlage vvider den llanptschuldner oder den Bürgen desselben*»Mt. Geg. d. 2. JVovbr. u. d. C. Maxim, u. Aelian.(223.)

4. Ders. an Crcsccns.

Wenn der Gläubiger Hypotheken oder ein Pfand öffent-lich feilbietet, so muss er dem Schuldner Anzeige davon ma-CUe », und überhaupt im guten Glauben zu Werke schreiten,MD d wenn es angeht, es ihm vor Zeugen erklären. Kannst5^ 11 daher beweisen, dass in Ansehung des Verkaufs eine»J-'ändliauses etwas betrüglicher Weise geschehen »ei, so dassa >e dessfalls ziixtündige Klage begründet wird , so geh dennn > dem hierüber die Erörterung und Entscheidung zustellt.Geg. d. 1. Juni u. d. C. Fuscus II. u. D ext er. (225.)5. Dcrs. an Sossian.

Wenn du den Schuldrest zu bezahlen bereit bist, so wirddir der Proviucialpräsideut einen Schiedsrichter bestellen vordem darüber Erörterung gepflogen werden wird, wie Loch «ichder Ueberrest der Schuld belauft; es mag alsdann der Ge-gentheil zum Richter zn kommen unterlassen haben, oderUac,J l » m geschehenen Anerbieten des Ueberrestg zum Verkaufgeschritten sein, so wird die unrechtlich geschehene Veräus-«erung dein Eigenlhiimsrecht nicht' nehmen. Geg. d. 21, Juliu - d. C. Pompejan. n. Peligniau. (231.)6. D. K. Gordian. an Rogttt.

Solange dem Gläubiger der ganze Schuldbetrag noch nichtgezahlt worden ist, verliert er, wenn er ihn auch zum grös-sern rheile erlangt hat, die Befugniss nicht, die verpfändete»ache zu verkaufen. Geg. d. 20. Aug. n. d. C. P in 8 urontian '"*" s

(238.)

7. Ders. an Carus.

Wenn hei ausbleibender Zahlung der Gläubiger, ohne"ass ihm die Contractsbestimmung entgegenstände, di

Verhafteten Pfänder verkauft hat, so ist es unbillig, dass derVerkauf widerrufen werde, indem, wenn er dabei etwas be-glich unternommen, nicht der Käufei», sondern der Gläii-»ger von dir belangt werden muss. Geg. d. 28. Octbr. u."• ^ Pius u. Poutian. (238.)

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