Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
208
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208 Codex. L. VIII. Tit. 20. De rcmissione pignoris,

3. 1). K. Alexand. an Taur.Wenn dein Schuldner ohne deiu Wissen oder deinenWillen, nachdem er dir sein gesammtes Vermögen wegen derdir schuldigen .Summe verpfändet halle, nachher mit dem Staatecoutrahirt hat, so ist er deinem Kechte nicht zu nahe getreten.Geg. d. 11. April u. d. C. Albin. n. Maxiin. (227.)

4. li. K. Oordian. an Aquilin.Da du deiner Angabe nach vom /Schuldner den eineinAndern verpfändetet! Gegenstand erkauft hast, so kann dersel-be, wenn du ihn mit seinem Wissen und nach seiner Seitsgeschehenem Erlass seines Pfandrechts gekauft hast, indem diePfaudverbitidlichkeit mit seiner Einwilligung aufgeholt hat, so-bald keine neue Willensbestiminung inzwischen eingetreten,welche eine Pfaudverbindlichkoit wiederholt begründet hat,als ein verhafteter nicht iu Anspruch genommen werden. Geg'td. 21. Apr. u. d. C. Gordia u. u. A v i o 1 a. (239.)

5. Ders. an Asclepiados.Die Schuld, deren du gedenkest, steht dir, weil du siedurch ein ungültig gewordene» Uebereinkomineu erlassen hast,nichts im Wege, auch noch jetzt zu fodern, und die Pfändergebräuchlicher Weise in Anspruch zu nehmen. Geg. d. 8»Seplbr. v. d. C. Gordian. II. und Pompejan, (241.)

0. D. K. Dioclet. u. Maxim, an Arg ins. 'Wenn zu der Zeit, wo das Landgut verkauft ward, dieGläubiger, durch öffentliche Ladung aufgerufen, erschienensind, ohne ihr liecht auszuüben, so kann mau annehmen, das»sie ihr Pfandrecht verloreu haben. Geg. d. 11. Febr. u, d. l>'<Maxim. 11. u. Acjuiliu. (286.)

7. Dies, an Paul in.Es ist klar, dass die Glä'ubigerin deines Vatersbriider*gegen Verpfändung eines Landgutes, welche* durch eine Hand-schrift verpfändet worden war, wenn sie die Zurückgabe derSchuldurkiiude befiehlt, auch das Pfandrecht erlassen zu habenangenommen wird. Geg. d. 9. September u. d. C. Dioclß'tiau. III. u. Maxim. (287.)

8. Dies, an Apo llonius.Wenn, während der Fiscus Hypotheken verkaufte, dieGläubiger dies mit Stillschweigen übergangen haben, so ist e«klar, doss sie auch ihre dinglichen Klagen verloren haben.Denn die Sicherheit einer h'scalischen Subhastation darf «ic utso leicht über den Haufen geworfen werden. Geg. d. 20. Äug 1 -u. d. C, d. K. IV. |i. m. (2ÜÜ.)