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6 (1832)
Entstehung
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205
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Codkx. L. THL Tit. 23. Si in causa judkati etc. 205

Wir, solle er dies nicht nur in Betreff der beweglichen, derunbeweglichen und »ich bewegenden Gegenstände decretireudürfen, sondern auch in Betreif der dem Schuldner zuständi-gen Klagen.

2. Dcrs. an Julian., Fraef. Fr.-\

In der Absicht, einen Zweifel des alten Rechts zu ent-scheiden , haben Wir die doppelte Art der Hypotheken in Be-tracht gezogen, die eine nämlich, welche aus Uebereinkoinmen«i«d Vertrügen der Leute entspringt, die andere, welche vomRichter ertheilt wird, und die prälorische genannt wird. Undda Wir finden, dass bei iibereiukuiiftsweise entstandenen Pfän-dern uiii Hypotheken nicht blos dem besitzenden Gläubiger ge-hollen werde, sondern auch wenn er den Regitz verloren,gleichviel ob durch eigene Schuld oder nicht, oder durch einenZufall, so haben Wir es für der Billigkeit angemessener er-achtet, dem Gläubiger auch rücksichtlich des prätorischen Pfun-des ein Riickfoderiingsrecht zu ertheileu, er mag den BesitzVerloren haben, auf welche Weise da wolle, durch eigeneSchuld, oder nicht, oder durch Zufall. Denn wenn er frei-lich sein Pfand hätte festluilten sollen, um keinen Verlust zuerleiden, so legen Wir es doch, damit keine nachtheilige Folgefür die Gläubiger daraus entstehe, günstiger aus und gewäh-lten ihm ein Rückfoderungsrecht. Geg. zu Constautinopel den1. Aug. u. d. C. La in päd. ü. Orest. (530.)

Drelundzwanzigster Titel.-S i in c aus a j u d ic al i pignus c a pf n m s i t.

(Wenn auf dun Grund einer Verurlhcilung ein Pfand genommen

worden ist.)

1. J). K. Antonin. an Gab in.Wegen einer Verurtheilung auf Befehl Dessen gegebeneGegenstände, der zur Erlheilung des Befehls ein Recht hatte,ist oftmals resciibirt worden, können nach Pfandrecht festge-halten und verkauft werden. Denn die Aucforität des BefehlErlheilenden tritt an Stelle einer rechtmässigen Verpfändungauf den Grund eine» CoutractS ein. Geg. d. 28. Jul. u. d. C.Antoniu. IV. u. Baibin II. (213.)

2. 1). -K. AI ex an der an T'aJcrian.Wenn in einer llülfavollstreckungsklage eine Sache abge-l'fändet wird, so pflegt sie durch das Gerichtspersouale dessen,der das Decret ertheilt hat, verkauft zu werdeu, und nicht"Teli den, welcher die Befriedigung verlangte. Wenn sich,ll "> kein anderer Käufer findet, oder zwar liiidet, aber kei-nen genügenden Preis bietet, und der, weichein der Verur-