'2U6 Codkx. L. V1U. Tit. 24. 8t pignus pignori dulum sit,
theilte keine Befriedigung' geleistet hat, vorscbrlftsinässig zmnBieten zugelassen worden ist, so darf er gleich jedem Andernvon dem Gerichtspersonale kaufen, Geg. d. 26. April u. d. C»Maxim. II. u. Aeliau. (223.)
3. D. K. Gordian. an Antigon.In der Hiilfs Vollstreckungsklage ist es Sitte, dass dieauf Befehl des Präsidenten genommenen Pfänder vielmehr ver-kauft als vermöge Eigenthumsrechts in Besitz genommen wer-«den. Wenn jedoch in Folge einer List des Verurlheilteu siebkein Käufer findet, so pflegt auf Befehl des Kaisers dem Gläu-biger das Eigenlhum zugesprochen zu werden. Geg. d. 13«Aug. u, d. C. G o r d i a u. u. A v i o 1 a. (239.)
Vierundzwanzlgster Titel.Si pignus pignori daluin sit.Ufcnn ein Pfand zum Pfände gegeben worden ist.)i. 1). K. Gordian. an Lampo u. A. IDass auch ein Pfand anderweit vom Gläubiger verpfändet'werden könne, ist ein alter angenommener Iiechtasalz, undzwar dergestalt, dass dem zweiteu Gläubiger eine analogeKlage erlheilt wird, und ihn derjenige, welcher das Bechthandhabt, "') solange schützen ranss, als da« Pfand[glänbiger]Verhältnis» dessen währt, der es ihm eingeräumt hat. Wennihr aber blos den Niessbrauch einer Besitzung verpfändet habt,und der, welcher ihn empfangen hat, die Besitzung, an wel-cher er den Nießbrauch verpfändet erbalten, ohne euere Ein-witligung verpfändet hat, so hat sein Gläubiger durch den Ver-kauf dessen, woran keine Pfand Verbindlichkeit bestand, euchdes Eigeuthums nicht berauben können. War hingegen euremGläubiger nicht der Niessbrauch, soudern die Besitzung seihstverpfändet, und es hat der zweite Gläubiger das empfangenePfand vor Bezahlung der Schuld von Seiten des EigentbümeiSverkauft, so kann der Verkauf nach Zahlung des Geldes nichtrückgängig gemacht werden, wie in den Verordnungen derverewigten Kaiser enthalten ist. Geg. d. 13. Septbr. u. d. C'<Pius und Pont i an. (238.)
2. I). K. Dioclct. u. Maxim, an Genteil.Wenn der Gläubiger eine von deinen Eltern verpfändeteBesitzung nicht verkauft, sondern einem andern Gläubiger zun>Luterpfande gegeben hat, so wirst du dieselbe, nach Ergriin-dung des wahren SachVerhältnisses und Zahlung dessen, w»*dein Gläubiger aus diesem Grunde verschuldet wird, durch
91) Qu* jus repraesentat, s. Westphal a. a. O. 8. 207.