204 Codex. L. Till. Tit. 21. 81 communis res etc. Tit. 22.
verkauft Lat, so kann dir keine weitere hypothekarische Rechts-Verfolgung zustehen. Wenn aber clor Schuldner dem alternGläubiger dieselben Pfänder an Zablutigsstatt gegeben, oderverkauft Lat, so ist dir deine rechtliche Verfolgung ebensowe-nig genommen, bis wenn er die nämlichen Gegenstände Andernverkauft hätte. Allein wenn du die dir verpfändeten Gegen-stände in rechtlichen Anspruch nimmst, wirst du nur dannGehör erhalten, sobald du das, was demselben Besitzer aufden Grund des früher geschlossenen Contracts verschuldet wird,angeboten hast. Geg. d. 15. Mai u. d. C. Agricola undClement. (280.)
2. TJ. K. liioclet. und Maxim, an Eudcinia.Wenn der Gläubiger die Pfänder rechllichermaassen ver-kauft hat, so kann der Schuldner, wenn er spater dem Käu-fer den Preis anbietet, oder dem Gläubiger die Schuld, d\c-selben nicht entwehren. Geg. d. 17. Decbr. u, d. C. d. K.
3. Dies, an Thcophil.Das« der Gläubiger, welcher das Pfand früher empfing,es nicht verkaufen solle, kann ein zweiter Gläubiger, sobalder ihm nicht seiue Foderung anbietet, nicht verlangen. Geg.d. 27. März u. d. C. d. K..
Einundzwanzlgster. Titel.St communis res pignori data sit,(Wenn eine gemeinschaftliche Sache verpfändet worden.)1. J). K. Antonin. an Venu st.So wenig ener Bruder ohne euern "Willen die euch zu-stehende Portion verpfänden konnte, so hat er doch seinerseitsdurch Uebergabe der «einigen dem Gläubiger eine Verbindlich-keit erworben. Daher seilt ihr, dass sein C'ontract euerin Ei-genthum keinen Eintrag habe bereiten können. Geg. d. 29»Wovbr. u. d. C. Messala und Fabin. (214.)
Zweinndzwanzigster Titel.
De praetorio pignore, et ut in actionibus
d e b i t o r u m' m i s s i o praclorii pignoris
procedat.
(Vom prätorisdien Pfände, und dass in Ansehung der Klagen
der Schuldner die Anweisung giftet priilorischen Pfandes
Stall habe.)
1. />. K.Jusiinian. an Mama, Praef. Pr.Wenn ein Bichter sich überzeugt, dass Jemandem ei«prätorischeg Pfandrecht ertheilt werden müsse, so verordnen