Codex. L. Till. Tit. 20. St anttquior crtdllor etc. '203
2. D. K. Antonin. an Felix.Da du für deineu Vater, in dessen Gewalt du nicht stan-dest, dem Fiscus Geld gezahlt, und mit Hecht in dessen Vor-zugsrecht nachgefolgt bist, und die Stelle dessen, dein du dasGeld gezahlt, erhalten hast, so haben auch diejenigen Gläubi-ger deines Vaters, welche eine persönliche Klage hatten, odermit ihm nachher gegen Unterpfänder contrahirt haben, durchVerkauf deiner Pfänder ohne dein Wissen deinem Rechte eini-gen Eintrag nicht thun können. Daher siehst du ein, dass,■Wenu in deinem Namen von deinen Verwaltern in deiner Ab-wesenheit eine Zahlung 8fl ) geleistet worden ist, dieselbe wieeine bezahlte Nichtscbnld herausgegeben werden müsse, unddu die dir verpflichteten Pfäuder verfolgen könnest. Geg. zuRom d. l. Octbr. u. d. C. Sabin. II. u. Auulin. (216.)
3. D. K. Alexander an Valens.Wenn die vorgehenden Gläubiger mit deinem Gelde be-friedigt worden sind, denen eine Besitzung verpfändet war,v on der du angiebst, du habest sie gekauft, so dass die Kauf-summe an dieselben früheren Gläubiger gekommen ist, so bistdu an deren Stelle nachgefolgt, und kannst dich wider die-jenigen , welche dem Hechte nach jenen nachgestanden haben,mit einer rechtmässigen Einrede schützen. Geg. d. 1. Febr.u. d. C. Julian. II. u. Cr isnin. (224.)
4. I). K. Dioclct. v. Maxim, an Carpophor-Wenn ein städtisches Gemeinwesen früher contrahirt hat,und ihm ein Landgut verpfändet worden ist, so steht dir alsdem zweiten Gläubiger frei, jenem seine Foderungssuinme au-zubieten, um auch in das Recht des städtischen Gemeinwesensnachzufolgen. 9( >) Geg. d. 18. Mai u. d. C. Maxim. II. u.Aquilin. (286.)
Zwanzigster Titel.
Si antiquior credilor pignus vendiderit.
{Wenn ein älterer Gläubiger ein Pfand verkauft hat)
1. D. K. Aleccand. an Anthenion.Wenn der, welcher ein Pfand früher empfangen, dasselbe
89) Durch Ausübung des Jus offerendi im I r r t h um,, s. W es t-phal. a. a. 0. S. 262,
80) Westphal a. a. O. S. 262. bezieht dieses Gesetz offen-bar falsch auf Personnlyorrechte; es ist gewiss nur die Ab-sicht vorhanden, zu zeigen, dass auch gegen respublicas «lasJMS offerendi exercirt werden könne, woraus man aucheine analoge Anwendung auf den Fiscus hat machen wollen,was aber gar nicht uöthig ist, ■. «üliiek XlX. 8.359. Anm. 68.