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Codex. L. VIII- Tit. 18. Qui poilorcs in prgnorc etc. 201
,,T| d das ganze Vermögen der Weiber meist in der Mitgiftsteckt. Denn es liättc verordnet werden müssen, das« die«heraänner die Gläubiger vielmehr von ihrem Vermögen be-friedigen sollen, und nicht von der Mitgift ihrer Frauen, wel-che die Frau zu ihrem Unterhalt und ihrem Lebeusbedarf be-sitzt, sie sei von ihr selbst hergegeben, oder von einem An-dern für sie. §. I. In Betracht Alles dessen, und eingedenk,dass Wir auch zwei andere für die Mitgift der AVeibervsor-gende Constitutionen' erlassen haben, und Alles dieses in Einszusammenziehend, verordnen Wir, dass die Klage aus derStipulation, welche Wir den Weibern wegen Zurückfoderungder Mitgift bereits erfheilt, und welcher Wir auch noch dieE'genthiunlichkeit einer stillschweigenden Hypothek haben zu»heil werden lassen, wider alle Glffnbfger des Ehemannes einVorzugsrecht haben solle, wenn sie auch mit dem Vorzugs-recht des Alters gedeckt sind. Denn da sieh das weiblicheEinbringen, wie gesagt, unter den persönlichen Klagen eine«Solchen Vorzugsrechts erfreuete, weshalb soll man den Wei-hern sothane Wohlthat nicht auch jetzt in Betreif der Hypo-thek zu Theil werden lassen, wenn auch die zur Mitgiftgehörigen Gegenstände, oder die an deren Statt angeschalflennicht mehr vorhanden, sondern auf mancherlei Weise zerstreutoder verbraucht sind, vorausgesetzt, dass sie in der TJiat demEhemann übergeben worden? Denn wer sollte nicht mit ihnenMitleid haben, wegen ihrer Folgsamkeit, welche sie den Ehe-männern gewähren, wegeu der Gefahren der Geburt und desGebarens der Rinder selbst, wofür in unseren Gesetzen vielePrivilegien befunden werden? Was daher das Alterthum zwardeutlich zu gewahren begonnen, aber nicht zur Ausführunggebracht hat, haben Wir in den vollständigen Inbegriff einesGesetzes zusainmengefasst, und eitheilen ihr besagtes Vorzugs-recht, es möge eine Frau Kinder haben, oder von Anfang anKeine, oder die geborenen verloren haben. Es versteht sich,dass die Kinder erster Ehe gegen die Stiefmütter eine Aus-nahme machen, denen Wir für die Mitgift ihrer Mutter aller-dings gegen des Vaters Vermögen oder dessen Gläubiger eineHypothek ertheilt haben, und gegenwärtig ein gleiches Vor-recht erhalten, damit nicht das der zweiten Ehefrau ertheilteBecht der ersten versagt werde, sondern ihr Recht so unan-getastet bleibe, als wenn ihre Mutter noch lebte. Denn wennz wei Mitgiften zu demselben [elieuiännlichen] Vermögen con-curriren, so wollen Wir, soll sich das Vorrecht nach der Zeitriehteu. §. 2. Doch bestimmen Wir dies blos in Betreff dert^'gift, und nicht der Schenkung vor der Hochzeit, welcheWir der Ordnung nach an die Zeit knüpfen, [wo sie gesche-hen] und unter den Gläubigern ihrer Zeit nach gestellt wer-